Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundesberggesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Bergverordnungen und Rechtsverordnungen obliegen dem Regierungspräsidium als Bergbehörde, soweit in diesen Rechtsvorschriften oder in den §§ 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

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