(1) Das Regierungspräsidium Darmstadt als Bergbehörde ist zuständig

 

1.

nach dem Bundesberggesetz für

 

a)

die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Zweiten Teil,

 

b)

Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht über Markscheider und über die Ausführung markscheiderischer Arbeiten nach § 69 Abs. 3,

 

c)

die Anlegung und Führung des Berechtsamsbuches und der Berechtsamskarte nach § 75,

 

d)

Entscheidungen und Maßnahmen in Bezug auf Messungen sowie die Entgegennahme der Messergebnisse nach § 125 Abs. 1,

 

e)

die Entgegennahme von Anzeigen sowie Entscheidungen und Maßnahmen in Bezug auf alte Rechte und Verträge nach den §§ 149 bis 162,

 

f)

die Bekanntgabe der abzuwickelnden Gewerkschaft nach § 164 Abs. 2 Satz 3,

 

2.

nach § 9 Satz 1 der Unterlagen-Bergverordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. August 2005 (BGBl. I S. 2452), für die Entgegennahme von Mitteilungen über Beschäftigte und betriebliche Vorgänge,

 

3.

nach der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553, 1558) für die

 

a)

Zulassung eines anderen Einwirkungswinkels nach § 4 Abs. 1 Satz 1,

 

b)

Anordnung, Messungen durchzuführen und die Messungsunterlagen mit der Auswertung vorzulegen, nach § 4 Abs. 2,

 

c)

Bekanntgabe des nachgewiesenen oder ermittelten Einwirkungswinkels im Bundesanzeiger nach § 4 Abs. 3 Satz 1,

 

4.

nach der Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631), geändert durch Verordnung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093), für die

 

a)

Entgegennahme des Urrisses und der anderen Unterlagen nach § 10 Abs. 2 Satz 2,

 

b)

Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 1,

 

c)

Anerkennung von Personen nach § 13 Abs. 1 Satz 1,

 

d)

Entgegennahme der Anzeige nach § 14 Abs. 1,

 

e)

Entgegennahme der Berichte nach § 14 Abs. 4,

 

f)

Zustimmung nach Nr. 2.4 der Anlage 2,

 

5.

nach der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643), für die

 

a)

Ermächtigung von Personen nach § 3 Abs. 1 Satz 2,

 

b)

Entgegennahme der Anzeige nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 4 Satz 4,

 

c)

Erteilung allgemeiner Zulassungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2,

 

d)

Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 7,

 

e)

Anerkennung einer sachverständigen Stelle nach § 10 Abs. 4 Satz 5,

 

6.

für die Wahrnehmung der Aufgaben nach der Hessischen Verordnung über Feldes- und Förderabgaben vom 13. Dezember 2004 (GVBl. I S. 454), geändert durch Verordnung vom 3. September 2009 (GVBl. I S. 387).

 

(2) Die Zuständigkeit nach Abs. 1 umfasst auch die Wahrnehmung der aufsichtlichen Befugnisse nach § 69 Abs. 1, § 70 Abs. 1 und 2 und § 71 des Bundesberggesetzes.

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