(1) Es ist verboten,

 

1.

lärm- oder abgaserzeugende Motoren unnötig laufen zu lassen,

 

2.

motorisierte Schneefahrzeuge, insbesondere Motorschlitten, zu betreiben.

 

(2) Wenn ein Bedürfnis hierfür auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Schutzes der Allgemeinheit oder Nachbarschaft vor Lärm anzuerkennen ist, kann die Kreisverwaltungsbehörde Ausnahmen von dem Verbot nach Abs. 1 Nr. 2 zulassen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge