Tragende Wände, Pfeiler und Stützen sind

 

1.

in erdgeschossigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen ohne Feuerwiderstandsfähigkeit zulässig,

 

2.

in erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen mindestens feuerhemmend herzustellen,

 

3.

in sonstigen Verkaufsstätten feuerbeständig herzustellen.

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