(1) 1Verkaufsstätten müssen Sprinkleranlagen haben. 2Dies gilt nicht für

 

1.

erdgeschossige Verkaufsstätten mit nicht mehr als 3.000 m² Fläche der Brandabschnitte,

 

2.

sonstige Verkaufsstätten, wenn sie sich über nicht mehr als drei Geschosse erstrecken und die Gesamtfläche aller Geschosse innerhalb eines Brandabschnitts nicht mehr als 3.000 m² beträgt.

3Verkaufsstätten nach Satz 2 Nr. 2 müssen Sprinkleranlagen haben, wenn sie Verkaufsräume mit einer Nutzfläche von mehr als 500 m² haben, die mit ihrem Fußboden im Mittel mehr als 3 m unter der Geländeoberfläche liegen.

 

(2) In Verkaufsstätten müssen vorhanden sein:

 

1.

geeignete Feuerlöscher und Wandhydranten an geeigneter Stelle in ausreichender Zahl, gut sichtbar und leicht zugänglich,

 

2.

geeignete Brandmeldeanlagen zur unmittelbaren Alarmierung der dafür zuständigen Stelle und

 

3.

Alarmierungseinrichtungen, durch die alle Betriebsangehörigen alarmiert und Anweisungen an sie und an die Kunden gegeben werden können.

 

(3) Es kann verlangt werden, daß das Auslösen von Sprinkleranlagen oder die Meldung von Brandmeldeanlagen der Feuerwehr selbsttätig gemeldet werden.

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