• Baustelle nur durch dafür eingerichtete Zugänge betreten, befahren und verlassen
  • Gültigkeit der Straßenverkehrsordnung
  • Benutzung der eingerichteten Verkehrswege
  • ausreichende Tragfähigkeit der Verkehrswege
  • Parken an dafür vorgesehenen Standorten
  • Freihalten von Zufahrtswegen für Feuerwehr-, Rettungs- und sonstige Hilfsfahrzeuge
  • Sauberhalten der Verkehrswege, umgehende Beseitigung von Verschmutzungen und Beschädigungen
  • Einweisungspflicht bei Rückwärtsfahrt oder technische Maßnahmen der Rückraumüberwachung
  • Regeln für den Anlieferverkehr
  • Vorsehen einer Allgemeinbeleuchtung der Verkehrswege

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