- Baustelle nur durch dafür eingerichtete Zugänge betreten, befahren und verlassen
- Gültigkeit der Straßenverkehrsordnung
- Benutzung der eingerichteten Verkehrswege
- ausreichende Tragfähigkeit der Verkehrswege
- Parken an dafür vorgesehenen Standorten
- Freihalten von Zufahrtswegen für Feuerwehr-, Rettungs- und sonstige Hilfsfahrzeuge
- Sauberhalten der Verkehrswege, umgehende Beseitigung von Verschmutzungen und Beschädigungen
- Einweisungspflicht bei Rückwärtsfahrt oder technische Maßnahmen der Rückraumüberwachung
- Regeln für den Anlieferverkehr
- Vorsehen einer Allgemeinbeleuchtung der Verkehrswege
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