(1) Die Gemeinden können durch Satzung Örtliche Bauvorschriften erlassen über
2. |
das Verbot von Werbeanlagen und Warenautomaten aus ortsgestalterischen Gründen, |
4. |
die Verpflichtung zur Herstellung, das Verbot der Herstellung sowie über Art, Höhe und Gestaltung von Einfriedungen, |
5. |
[1]von § 7 abweichende Maße der Abstandsflächentiefe, wenn besondere städtebauliche Gründe dies erfordern oder zur Wahrung der bauhistorischen Bedeutung oder der sonstigen erhaltenswerten Eigenart eines Ortsteils; dabei sind eine ausreichende Belichtung sowie der Brandschutz zu gewährleisten. |
Bis 09.04.2020:
5. |
von § 7 abweichende Maße der Abstandsflächentiefe, wenn besondere städtebauliche Gründe dies erfordern oder zur Wahrung der bauhistorischen Bedeutung oder der sonstigen erhaltenswerten Eigenart eines Ortsteils, |
9. |
die Höhe des Geldbetrags im Sinne von § 47 Abs. 3, |
10. |
die Unzulässigkeit von mehr als einer Empfangsanlage für Rundfunk- und Fernsehprogramme auf Gebäuden, soweit der Anschluss an eine Gemeinschaftsempfangsanlage möglich ist. |
(2) Durch Örtliche Bauvorschriften kann ferner bestimmt werden, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen davon Anlagen zum Sammeln, Verwenden, Versickern oder Verrieseln von Niederschlagswasser oder zum Verwenden von Grauwasser vorgeschrieben werden, um die Abwasseranlagen zu entlasten, Überschwemmungsgefahren zu vermeiden oder den Wasserhaushalt zu schonen, soweit wasserwirtschaftliche oder gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen.
(3) 1Anforderungen nach Absatz 1 können in der Örtlichen Bauvorschrift auch in Form zeichnerischer Darstellungen gestellt werden. 2Diese können durch öffentliche Auslegung bekannt gemacht werden; hierauf sowie auf Ort und Zeit der Auslegung ist in der Örtlichen Bauvorschrift hinzuweisen.
(4) 1Örtliche Bauvorschriften können auch durch Bebauungsplan oder, soweit das Baugesetzbuch dies vorsieht, durch sonstige städtebauliche Satzungen erlassen werden. 2In diesem Fall sind die Vorschriften des Ersten und Dritten Abschnitts des Ersten Teils des Ersten Kapitels, des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils des Ersten Kapitels, die §§ 13, 13a, 30, 31, 33, 36 und 214 bis 215a[2] des Baugesetzbuchs entsprechend anzuwenden, soweit das Baugesetzbuch kein abweichendes Verfahren regelt.
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