§ 60 Grundsatz

 

(1) Die Errichtung, die Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63 und 77 nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) Die Genehmigungsfreiheit nach Absatz 1, den §§ 61 bis 63 und 77 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach den §§ 64, 65 und 67 Abs. 4 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.Die Genehmigungsfreiheit nach Absatz 1, den §§ 61 bis 63 und 77 entbindet auch nicht von der Verpflichtung, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anzeigen zu erstatten und Gestattungen einzuholen, insbesondere die Genehmigungen nach den Vorschriften des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2009 (Amtsbl. S. 1374), in der jeweils geltenden Fassung.

 

(3) Auf Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn wird für verfahrensfreie Vorhaben nach § 61 und für genehmigungsfrei gestellte Vorhaben nach § 63 ein Genehmigungsverfahren nach § 64 und für Vorhaben nach § 64 ein Genehmigungsverfahren nach § 65 durchgeführt.

 

(4) Schließt eine nach anderen Vorschriften erforderliche Gestattung die Baugenehmigung ein, kann die für die Erteilung dieser Gestattung zuständige Behörde in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfstellen heranziehen oder die Vorlage von Bescheinigungen von Prüfsachverständigen verlangen.

§ 61 Verfahrensfreie Vorhaben, Beseitigung von Anlagen

 

(1) Verfahrensfrei sind:

 

1.

folgende Gebäude:

 

a)

eingeschossige Gebäude bis zu 10 m² Brutto-Grundfläche, außer im Außenbereich,

 

b)

eingeschossige Garagen einschließlich eingebautem Abstellraum und eingeschossige Gebäude zum Abstellen von Fahrrädern, jeweils[1] mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche und bis zu 36 m² Bruttogrundfläche, außer im Außenbereich; § 7 Abs. 4 Satz 2 bis 5 findet Anwendung,

 

c)

Gebäude ohne Feuerstätten bis zu 100 m² Brutto-Grundfläche und mit einer traufseitigen Wandhöhe bis zu 5 m, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 und des § 201 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748), in der jeweils geltenden Fassung dienen und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind,

 

d)

Gewächshäuser bis 100 m² Brutto-Grundfläche und 5 m Firsthöhe, die einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 und des § 201 des Baugesetzbuchs dienen,

 

e)

Gartenlauben in genehmigten Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), in der jeweils geltenden Fassung und in Dauerkleingärten im Sinne des § 1 Abs. 3 des Bundeskleingartengesetzes,

 

f)

Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder der Schülerbeförderung dienen,

 

g)

Schutzhütten für Wanderer und Grillhütten, die jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben,

 

h)

Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 36 m² und einer Tiefe bis zu 3 m,

 

i)

Kioske, Verkaufswagen und Toiletten auf öffentlichen Verkehrsflächen,

 

2.

Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, ausgenommen freistehende Abgasanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m,

 

3.

folgende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien:

 

a)

Solaranlagen in, an und auf Dach- oder Außenwandflächen sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes,

 

b)

gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 12 m,

 

c)

gebäudeunabhängige Windkraftanlagen und Windkraftanlagen auf Dächern, jeweils bis zu 10 m Höhe gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche, sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes,

 

4.

folgende Versorgungsanlagen:

 

a)

Brunnen,

 

b)

Anlagen, die der Telekommunikation, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl oder Wärme dienen, bis zu 50 m³ Brutto-Rauminhalt,

 

c) (weggefallen)

 

5.

folgende Masten, Antennen und ähnliche Anlagen:

 

a)

Masten bis 10 m Höhe,

 

b)

Masten und Unterstützungen für Freileitungen, Straßenbeleuchtungsanlagen, Fahnen und Seilbahnen, die der Lastenbeförderung dienen,

 

c)

[2]unbeschadet der Nummer 4 Buchstabe b Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 15 m, auf Gebäuden gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut, und Parabolantennen mit einem Durchmesser bis zu 1,20 m sowie zugehörige Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m³; bei einer Höhe von mehr als 10 m ist das Vor...

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