(1) 1Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. 2Sie müssen

 

1.

in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,

 

2.

in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,

 

3.

in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend sein.

3Satz 2 gilt

 

1.

für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber Aufenthaltsräume möglich sind; § 29 Abs. 4 bleibt unberührt,

 

2.

nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.

 

(2) 1Im Untergeschoss müssen Decken

 

1.

in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig,

 

2.

in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend sein.

2Decken müssen feuerbeständig sein

 

1.

unter und über Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr, ausgenommen in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

 

2.

zwischen dem landwirtschaftlich genutzten Teil und dem Wohnteil eines Gebäudes.

 

(3) Der Anschluss der Decken an die Außenwand ist so herzustellen, dass er den Anforderungen aus Absatz 1 Satz 1 genügt.

 

(4)[2] 1Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, sind nur zulässig, wenn sie nach Zahl und Größe auf das für die Nutzung erforderliche Maß beschränkt sind und Abschlüsse mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke haben.

2Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, müssen folgende Abstände eingehalten werden:

 

1.

ohne Abstand

 

a)

Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn die Wände nach Halbsatz 1 mindestens 30 cm über die Bedachung geführt sind,

 

b)

Solaranlagen, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie durch die Wände nach Halbsatz 1 gegen Brandübertragung geschützt sind.

 

2.

mindestens 0,50 m Solaranlagen, die mit maximal 30 cm Höhe über der Dachhaut installiert oder im Dach integriert sind, wenn sie nicht unter Nr. 1 Buchstabe b fallen.

 

3.

mindestens 1,25 m

 

a)

Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, die nicht unter Nr. 1 Buchstabe a fallen,

 

b)

Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten, wenn sie nicht unter Nr. 1 Buchstabe b fallen,

 

c)

Solaranlagen, die nicht unter Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 fallen.

Bis 11.04.2024:

(4) 1Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, sind nur zulässig, wenn sie nach Zahl und Größe auf das für die Nutzung erforderliche Maß beschränkt sind und Abschlüsse mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke haben.

2Satz 1 gilt nicht

1.

in den Gebäudeklassen 1 und 2,

2.

innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m² in nicht mehr als zwei Geschossen.

[1] Anzuwenden ab 15.04.2022.
[2] Abs. 4 geändert durch Gesetz Nr. 2119 zur Änderung der Landesbauordnung und des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes. Anzuwenden ab 12.04.2024.

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