(1) Vorhaben des Bundes und der Länder sowie ihrer rechtsfähigen Anstalten, Körperschaften und Stiftungen bedürfen an Stelle der Baugenehmigung der Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde, wenn sie unter der Leitung eigener geeigneter Fachkräfte vorbereitet und ausgeführt werden.

 

(2) 1Der Antrag auf Zustimmung ist bei der Gemeindeverwaltung einzureichen; § 63 gilt entsprechend. 2Die bautechnischen Nachweise brauchen nicht vorgelegt zu werden.

 

(3) 1Für das Zustimmungsverfahren gelten die §§ 65 und 66 Abs. 4 sowie die §§ 68 bis 74 entsprechend. 2Über die Zulässigkeit von Abweichungen nach § 69 entscheidet die Bauaufsichtsbehörde. 3Eine Bauüberwachung findet nicht statt.

 

(4) 1Vorhaben, die der Landesverteidigung dienen, sind der oberen Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen; ist für ein solches Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung nach dem Recht über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, bedarf es der Zustimmung der oberen Bauaufsichtsbehörde; § 70 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 2Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden. 3Auf Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung dienen, ist § 76 Abs. 2 bis 9 nicht anzuwenden.

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