(1) 1Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. 2Sie müssen

 

1.

in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,

 

2.

in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,

 

3.

in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend

sein. 3Satz 2 gilt

 

1.

für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber Aufenthaltsräume möglich sind; § 29 Absatz 4 bleibt unberührt,

 

2.

für Balkone nur, wenn sie Teil des Rettungsweges sind,

 

3.

für offene Gänge nur, wenn sie als notwendige Flure dienen.

 

(2) 1Im Kellergeschoss müssen Decken

 

1.

in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig,

 

2.

in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend

sein. 2Decken müssen feuerbeständig sein

 

1.

unter und über Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr, ausgenommen in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

 

2.

zwischen dem landwirtschaftlich genutzten Teil und dem Wohnteil eines Gebäudes.

 

(3) Der Anschluss der Decken an die Außenwand ist so herzustellen, dass er den Anforderungen aus Absatz 1 Satz 1 genügt.

 

(4) Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, sind nur zulässig

 

1.

in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

 

2.

innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 Quadratmeter Grundfläche[1] in nicht mehr als zwei Geschossen,

 

3.

im Übrigen, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind und Abschlüsse mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke haben.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung. Anzuwenden ab 19.12.2020.

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