(1) 1Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. 2Sie müssen
1. |
in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, |
2. |
in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend, |
3. |
in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend |
sein. 3Satz 2 gilt
1. |
für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber Aufenthaltsräume möglich sind; Art. 27 Abs. 4 bleibt unberührt, |
2. |
nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen. |
(2) 1Im Kellergeschoss müssen Decken
1. |
in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig, |
2. |
in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend |
sein. 2Decken müssen feuerbeständig sein
1. |
unter und über Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr, ausgenommen in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, |
2. |
zwischen dem land- oder forstwirtschaftlich genutzten Teil und dem Wohnteil eines Gebäudes. |
(3) Der Anschluss der Decken an die Außenwand ist so herzustellen, dass er den Anforderungen aus Abs. 1 Satz 1 genügt.
(4) Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, sind nur zulässig
1. |
in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, |
2. |
innerhalb derselben Nutzungseinheit mit insgesamt nicht mehr als 400 m² in nicht mehr als zwei Geschossen, |
3. |
im Übrigen, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind und Abschlüsse mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke haben. |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen