Bei der Mehrzahl der Arbeitsstätten, die nicht in besonderer Weise öffentlich zugänglich sind und für die keine Zielvereinbarungen nach BGG getroffen wurden, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, bestimmte Anforderungen an Barrierefreiheit pauschal zu realisieren, solange kein Beschäftigter einen entsprechenden Bedarf hat.

Dessen ungeachtet ist es natürlich aus technischen und wirtschaftlichen Überlegungen sinnvoll, bestimmte grundlegende Gestaltungsprinzipien bei Neu- und Umbau von vornherein zu berücksichtigen, weil sie sich bei einer künftigen Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen nur mit sehr hohem (und dann ggf. unverhältnismäßigem) Aufwand umsetzen lassen. In der ASR V3a.2 wird darauf ausdrücklich hingewiesen und damit an die Um- und Einsicht von Arbeitgebern und ihren Planern im Hinblick auf die Verwirklichung einer barrierefreien Arbeitswelt appelliert.

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