Die Art der Behinderung ist nicht zwangsläufig identisch mit der ursächlichen Krankheitsdiagnose, sondern stellt vielmehr die Erscheinungsform der Behinderung und die damit einhergehende Funktionseinschränkung dar. Entscheidend in diesem Zusammenhang sind die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft allgemein, nicht nur am Erwerbsleben. Die Auswirkungen werden als Grad der Behinderung (GdB) nach Zehnergraden (20 bis 100) abgestuft festgestellt.

Die häufigsten Behinderungsarten schwerbehinderter Menschen sind in Abb. 2 dargestellt.

Abb. 2: Beeinträchtigungen schwerbehinderter Menschen[1]

Beispiele für die in Abb. 2 teilweise in Gruppenbezeichnungen zusammengefassten Gesundheitsstörungen sind Autismus, Diabetes, Epilepsie, Gliedmaßenverlust, Herzinfarkt, Hirnschädigung, Hörbehinderung, Gehörlosigkeit, Kleinwuchs, Multiple Sklerose, Rheuma, Sprach-, Sprech- und Stimmstörungen, Spastische Lähmung, Sehbehinderung, Blindheit, Schlaganfall, Sucht, Querschnittslähmung, Wirbelsäulenschaden. Die Liste ließe sich entsprechend der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), welche die Grundsätze für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen beinhaltet, zahlreich ergänzen.

 
Wichtig

Psychische Belastungen

Nicht jede Behinderung ist für Außenstehende ohne Weiteres erkennbar. Das liegt u. a. an dem hohen Anteil der Behinderungen, bei denen die inneren Organe bzw. Organsysteme betroffen sind. Auch kognitive Einschränkungen sind oftmals nicht von außen erkennbar.

Das gilt auch für Behinderungen psychischer Natur, die wegen der angestiegenen psychischen Belastungen in der Arbeitswelt erhöhte Aufmerksamkeit erfordern. Hier muss der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht tätig werden. Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitsschutzgesetz ist zu ermitteln, welche Maßnahmen hinsichtlich der psychischen Belastungen bei der Arbeit zu treffen sind.

Menschen, deren Grad der Behinderung mind. 50 beträgt, gelten als schwerbehindert. Ihnen gleichgestellt werden sollen Menschen mit einem GdB von weniger als 50, aber wenigstens 30, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können.

[1] Statistisches Bundesamt: Statistik der schwerbehinderten Menschen 2009.

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