(1) Zur Sicherstellung der umweltverträglichen Abfallbeseitigung wird der Senat ermächtigt, für gefährliche Abfälle zur Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten durch Rechtsverordnung zu regeln.

 

(2) Zur Sicherstellung der umweltverträglichen Abfallverwertung wird der Senat ermächtigt, Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung durch Rechtsverordnung zu regeln, soweit eine ordnungsgemäße Verwertung nicht anderweitig gewährleistet werden kann.

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