§ 20 Sachlich und örtlich zuständige Behörden

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die örtlichen und sachlichen Zuständigkeiten für die Wahrnehmung der Aufgaben einschließlich der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Vorschriften des Abfallrechts der Europäischen Union, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen zu regeln.

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