(1) 1Die Behörden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Hand) tragen in ihrem gesamten Wirkungskreis zur Erfüllung der Ziele und Grundsätze des § 1 bei. 2Sie haben bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen, der Beschaffung oder Verwendung von Material und Gebrauchsgütern, bei Bauvorhaben und bei der Erteilung von Aufträgen Erzeugnissen den Vorzug zu geben, die

 

1.

mit Rohstoff schonenden oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt sind,

 

2.

aus Abfällen hergestellt sind,

 

3.

langlebig, reparaturfreundlich und wieder verwendbar sind,

 

4.

im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen oder

 

5.

sich in besonderem Maße zur umweltverträglichen, insbesondere energiesparenden Verwertung eignen,

sofern diese für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und dadurch keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen.

 

(2) Die öffentliche Hand wirkt im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, dass die Gesellschaften des privaten Rechts, an denen sie beteiligt ist, die Verpflichtungen nach Abs. 1 beachten.

 

(3) Soweit die öffentliche Hand Einrichtungen oder Grundstücke für Veranstaltungen zur Verfügung stellt, sollen die Veranstalterinnen oder Veranstalter verpflichtet werden, wieder verwendbare Erzeugnisse einzusetzen.

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