Augenspülflaschen sind nur die Ersatzlösung oder Zusatzausstattung zur fest installierten Augendusche, wie sie in Abschn. 6.6.2 TRGS 526 "Laboratorien" gefordert wird. Augenduschen sind dabei separate Einrichtungen, die ermöglichen sollen, beide Augen gleichzeitig mit ausreichenden Wassermengen zu spülen. Augenduschen sind aber auch als bewegliche Augennotduschen mit am Griff angebrachten selbsttätig schließenden Ventilen zulässig.

Ein wichtiger Punkt bei Augenduschen ist das verwechslungssichere Stellteil für das Ventil. Sobald ein Fremdkörper "im Auge" ist (Feststoff oder Chemikalie), sieht man nicht mehr ungestört. Eine Augendusche, die zusätzlich am Waschbecken angeschlossen ist, kann bei sonst üblichem Stellteil zur Verwechslung führen. Auch darf sich das Ventil nach Betätigung des Stellteils nicht selbsttätig schließen. Die Forderung leuchtet ein. Die Hand soll das Offenhalten des Auges unterstützen.

Der Zugang zu Augenduschen ist ständig freizuhalten. Dieser Satz in Abschn. 6.6.2 Abs. 2 TRGS 526 macht nur in der gleichzeitigen Forderung der Kennzeichnung von Augenduschen Sinn. Die Anbringung des Rettungszeichens E 011 "Augenspüleinrichtung" signalisiert jedem, dass der Standort nicht verstellt werden darf. Das setzt natürlich voraus, dass eine Schulung der Beschäftigten durchgeführt wurde.

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