Die Transportmeldung nach § 4 Absatz 2 hat folgende Angaben zu enthalten:

 

1.

Datum, Ausgangsort und Zielort des Transportes,

 

2.

Eigentümer der zu transportierenden Abfälle,

 

3.

Abgebender der zu transportierenden Abfälle gemäß § 85 Absatz 4 der Strahlenschutzverordnung,

 

4.

Absender der zu transportierenden Abfälle nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter,

 

5.

Beförderer oder Frachtführer sowie Nummer und Ausstellungsdatum der Beförderungsgenehmigung,

 

6.

Empfänger der Abfälle sowie Nummer und Ausstellungsdatum der Genehmigungen nach § 6, § 7 oder § 9 des Atomgesetzes oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes,

 

7.

Annahmezusage des Empfängers,

 

8.

Art und Anzahl der zu transportierenden Behälter oder Verpackungen,

 

9.

Art, Masse oder Volumen und Gesamtaktivität der in den zu transportierenden Abfällen enthaltenen sonstigen radioaktiven Stoffe sowie Gesamtmasse der in ihnen enthaltenen Kernbrennstoffe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes.

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