Die Transportmeldung nach § 4 Absatz 2 hat folgende Angaben zu enthalten:
1. |
Datum, Ausgangsort und Zielort des Transportes, |
2. |
Eigentümer der zu transportierenden Abfälle, |
3. |
Abgebender der zu transportierenden Abfälle gemäß § 85 Absatz 4 der Strahlenschutzverordnung, |
4. |
Absender der zu transportierenden Abfälle nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter, |
5. |
Beförderer oder Frachtführer sowie Nummer und Ausstellungsdatum der Beförderungsgenehmigung, |
6. |
Empfänger der Abfälle sowie Nummer und Ausstellungsdatum der Genehmigungen nach § 6, § 7 oder § 9 des Atomgesetzes oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes, |
7. |
Annahmezusage des Empfängers, |
8. |
Art und Anzahl der zu transportierenden Behälter oder Verpackungen, |
9. |
Art, Masse oder Volumen und Gesamtaktivität der in den zu transportierenden Abfällen enthaltenen sonstigen radioaktiven Stoffe sowie Gesamtmasse der in ihnen enthaltenen Kernbrennstoffe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes. |
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