Auch diese Verordnung nach dem Arbeitsschutzgesetz verlangt die notwendigen fachlichen Qualifikationen, um einer Aufgabe nachkommen zu können.

 
Achtung

Qualifikationen des Arztes

Unbeschadet anderer Bestimmungen im Anhang der ArbMedVV für einzelne Untersuchungsanlässe muss der Arzt berechtigt sein, die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen und darf selbst keine Arbeitgeberfunktion gegenüber den zu untersuchenden Beschäftigten ausüben.

"Verfügt der Arzt oder die Ärztin für bestimmte Untersuchungsmethoden nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse oder die speziellen Anerkennungen oder Ausrüstungen, so hat er oder sie Ärzte oder Ärztinnen hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen." (§ 7 Abs. 1 ArbMedVV)

Für Anlässe arbeitsmedizinischer Vorsorge sind Ausnahmen nach Maßgabe des Anhangs der ArbMedVV möglich. So kann z. B. die Untersuchung des Sehvermögens anlässlich Bildschirmarbeiten auch von einer anderen fachkundigen Person durchgeführt werden. Dies entspricht dem geltenden nationalen und EU-Recht. Das Verbot, dass der untersuchende Arzt zugleich Arbeitgeberfunktion ausübt, dient der Vermeidung von Interessenkollisionen. Schließlich stellt § 7 Satz 2 ArbMedVV klar, dass weitere Fachärzte hinzugezogen werden müssen, soweit dies für die jeweilige Untersuchung erforderlich ist.

 
Achtung

Information des Arbeitgebers

"Der Arzt oder die Ärztin hat … dem Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung darüber auszustellen, dass, wann und aus welchem Anlass ein arbeitsmedizinischer Vorsorgetermin stattgefunden hat; die Vorsorgebescheinigung enthält auch die Angabe, wann eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist" (§ 6 Abs. 3 Ziffer 3 ArbMedVV). Es steht der untersuchten Person jedoch frei, den Arbeitgeber selbst über das Ergebnis zu unterrichten.

Die zuständige Behörde kann für Ärzte in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von § 7 Abs. 1 Satz 1 ArbMedVV zulassen. Diese Ausnahmeregelungen können bei Tätigkeiten im Ausland, aber auch im Inland, erforderlich sein, um durch die Einbeziehung von örtlichen Ärzten in die arbeitsmedizinische Vorsorge unverhältnismäßige Kosten zu vermeiden und um deren bessere Kenntnis der örtlichen Arbeitsabläufe und Umstände berücksichtigen zu können.

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