Das häusliche Arbeitszimmer ist schon seit Jahrhunderten Bestandteil des Lehrerarbeitsplatzes. Es gibt darüber in aller Regel keine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeit-/Dienstgeber und den Betroffenen, erst recht keine Beteiligung an den Ausstattungskosten durch den Dienstherren und keine verbindliche Datenanbindung an die Schule. Daher sind die häuslichen Arbeitsplätze von Lehrern nicht als Telearbeitsplätze im Sinne der ArbStättV anzusehen, sondern allenfalls als eine Form des mobilen Arbeitens. Sie bleiben damit weitestgehend im privaten Bereich der Nutzer.

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