Für die Aufgaben/Tätigkeiten, die unter Qualitätsgesichtspunkten, wirtschaftlichen Erwägungen, Sicherheitsaspekten sowie externen Forderungen (z. B. von Kunden und dem Gesetzgeber) besonders wichtig sind, sollte ein Unternehmen Arbeitsanweisungen erstellen, abstimmen und in Kraft setzen. Diese betreffen i. d. R. einen bestimmten Arbeitsplatz oder eine Arbeitsmethode (z. B. eine Prüfmethode oder ein Prüfverfahren). Arbeitsanweisungen im engeren Sinne beschreiben konkrete Arbeitsabläufe am Arbeitsplatz. Sie beinhalten – durch das ihnen zugrundeliegende Wissen – betriebliches Know-how.

Die gängigen Arbeitsanweisungen vermitteln den Beschäftigten

  • die Ziele bzw. den Zweck der Aufgabe/Tätigkeit,
  • den Anwendungsbereich,
  • welche konkreten Arbeitsschritte, in welcher Reihenfolge und womit auszuführen sind,
  • wer für was zuständig ist,
  • welche Qualifikationen erforderlich sind,
  • welche Schutzbestimmungen zu beachten sind sowie
  • was, wo, wie und durch wen zu dokumentieren ist.

Arbeitsanweisungen werden im Arbeitsschutz in 2 Arten angewendet:

  1. Anleitung zu einer arbeitsschutzrelevanten Arbeit/Tätigkeit – Beispiele: Arbeiten auf hochgelegenen Arbeitsplätzen, Erstellung von Freigabescheinen, Beleuchtungsmessung sowie Untersuchung eines Unfalls.
  2. Integration von Sicherheitsanforderungen in eine gängige Arbeitsanweisung – Beispiel: Benennung der erforderlichen PSA bei Arbeiten mit dem Hochdruckreiniger.
 
Praxis-Tipp

Arbeitsanweisungen anwendergerecht gestalten

Formulieren Sie Arbeitsanweisungen so, dass die Anwender sie verstehen und damit arbeiten können. Sofern einzelne Arbeitsschritte textlich schwer zu beschreiben sind, empfiehlt es sich, die Ausführungen durch Bilder, Explosionszeichnungen u. Ä. verständlich zu machen. Arbeitsanweisungen sollten kurz und bündig sein. Statt ausführlicher Ablaufbeschreibungen bieten sich Ablaufdarstellungen (z. B. Flussdiagramme) an.

Arbeitsanweisungen können auch durch ein Video unterstützt werden.

Enthalten Arbeitsanweisungen Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten oder zum Gesundheitsschutz, dann ist i. d. R. das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 87 Betriebsverfassungsgesetz zu beachten.

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