Überblick

Zu den zentralen Aufgaben der Arbeitsmedizin gehört die Beratung zur menschengerechten Gestaltung von Arbeitssystemen nach physiologischen, ergonomischen und arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen. Spätestens seit Inkrafttreten des Arbeitssicherheitsgesetzes am 12.12.1973 definiert § 3 ASiG umfassend die Aufgaben des Betriebsarztes im Detail. Der technologische und strukturelle Wandel der Arbeitswelt mit neuen Werkstoffen und Verarbeitungstechniken sowie neue Formen der Mitarbeiterführung, Arbeitsorganisation und Zusammenarbeit erweitern ständig das "klassische" Spektrum der Arbeitsmedizin. Mit einer zeitgemäßen Balance zwischen präventiven Zielsetzungen und Achtung der individuellen Persönlichkeitsrechte ist die Gesundheit der Beschäftigten weiterhin das erklärte Ziel der Arbeitsmedizin.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

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