Über die Anforderungen der Grundpflichten hinaus hat der Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse der Öffentlichkeit weitergehende Informationen zugänglich zu machen, auch wiederum auf elektronischem Weg. Die Angaben sind auf dem neuesten Stand zu halten, insbesondere bei einer störfallrelevanten Änderung. Auch muss die Information der Betroffenen hier in einer auf die speziellen Bedürfnisse der jeweiligen Adressatengruppe abgestimmten Weise erfolgen (z. B. anhand einer Broschüre).

Die Informationen müssen Aussagen zu den Gefahren, die von einem Störfall ausgehen können, und eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Störfallszenarien und der Maßnahmen, mit denen diese Szenarien verhindert oder ihre Auswirkung begrenzt werden sollen, enthalten. Ebenso müssen angemessene Informationen zur Bekämpfung der Auswirkungen von Ereignissen außerhalb des Betriebsgeländes mit der Aufforderung, allen Anordnungen von Notfall- oder Rettungsdiensten Folge zu leisten, vorhanden sein.

Der Betreiber hat die Informationen an die Betroffenen mindestens alle 3 Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Der Zeitraum, in dem die Informationen an die jeweiligen Adressatengruppen wiederholt werden müssen, darf in keinem Fall 5 Jahre überschreiten.

Der Betreiber hat der Öffentlichkeit auf Anfrage den Sicherheitsbericht zugänglich zu machen.

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