(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

entgegen § 3 [Bis 14.10.2020: Absatz 1] [1] Satz 1 Altöle stofflich verwertet[2] [Bis 14.10.2020: aufbereitet],

 

2.

entgegen § 4 Absatz 1 Altöle mit anderen Abfällen vermischt,

 

3.

entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 dort genannte Öle [Bis 14.10.2020: nicht getrennt hält,] [3] nicht getrennt sammelt[4] [Bis 14.10.2020: einsammelt], nicht getrennt befördert oder nicht getrennt einer Entsorgung zuführt,

 

4.

entgegen § 4 Absatz 3 Altöle untereinander mischt,

 

5.

entgegen § 4 Absatz 6 Satz 1 Altöle nicht getrennt sammelt[5] [Bis 14.10.2020: hält] oder

 

6.

entgegen § 8 Absatz 1 eine Annahmestelle nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachweist oder einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt.

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

entgegen § 5 Absatz 4 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder die Rückstellprobe nicht oder nicht rechtzeitig überlässt oder

 

2.

entgegen § 7 Verbrennungsmotorenöle oder Getriebeöle in Gebinden in den Verkehr bringt.

[1] Gestrichen durch Zweite Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung. Anzuwenden bis 14.10.2020.
[2] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung. Anzuwenden ab 15.10.2020.
[3] Gestrichen durch Zweite Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung. Anzuwenden bis 14.10.2020.
[4] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung. Anzuwenden ab 15.10.2020.
[5] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung. Anzuwenden ab 15.10.2020.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge