(1) 1Wer gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl an Endverbraucher abgibt, hat vor einer Abgabe eine Annahmestelle nach Absatz 2[1] [Bis 14.10.2020: 1a] für solche gebrauchten Öle einzurichten oder eine solche durch entsprechende vertragliche Vereinbarung nachzuweisen. 2Bei der Abgabe an private Endverbraucher ist durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln am Ort des Verkaufs auf die Annahmestelle nach Absatz 2[2] [Bis 14.10.2020: 1a] hinzuweisen.

 

(2[3] [Bis 14.10.2020: 1a] ) 1Die Annahmestelle muss gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle bis zur Menge der im Einzelfall abgegebenen Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle kostenlos annehmen. 2Sie muss über eine Einrichtung verfügen, die es ermöglicht, den Ölwechsel fachgerecht durchzuführen.

 

(3[4] [Bis 14.10.2020: 2] ) Befindet sich die Annahmestelle nicht am Verkaufsort, so muss sie in einem solchen räumlichen Zusammenhang zum Verkaufsort stehen, dass ihre Inanspruchnahme für den Käufer zumutbar ist.

 

(4[5] [Bis 14.10.2020: 3] ) Die Absätze 1 bis 2 gelten sinngemäß auch für Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßig anfallende ölhaltige Abfälle.

 

(5)[6] Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn für den gewerbsmäßigen Verkauf von Verbrennungsmotoren- und Getriebeölen an Endverbraucher Fernkommunikationsmittel verwendet werden.

[1] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung. Anzuwenden ab 15.10.2020.
[2] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung. Anzuwenden ab 15.10.2020.
[3] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung. Geänderte Zählung anzuwenden ab 15.10.2020.
[4] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung. Geänderte Zählung anzuwenden ab 15.10.2020.
[5] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung. Geänderte Zählung anzuwenden ab 15.10.2020.
[6] Abs. 5 angefügt durch Zweite Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung. Anzuwenden ab 15.10.2020.

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