(1) Es sind mindestens folgende Messungen im Abwasser vorzunehmen:
1. |
An der Einleitungsstelle in das Gewässer sind die folgenden Parameter in der 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen:
a) |
tägliche Messung des CSB und der abfiltrierbaren Stoffe; |
b) |
wöchentliche Messung des BSB5, TNb und von Phosphor, gesamt; |
c) |
monatliche Messung von Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA) und Diethylentriaminpentaessigsäure (DTPA), sofern diese Stoffe im Prozess eingesetzt werden. |
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2. |
Vor der Vermischung mit anderem Abwasser sind die folgenden Parameter in der 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen:
a) |
bei der Herstellung von elementarchlorfrei gebleichtem Zellstoff monatliche Messung des AOX; |
b) |
bei der Herstellung von totalchlorfrei gebleichtem Zellstoff einmal alle zwei Monate Messung des AOX, sofern AOX durch die Zugabe von Chemikalien oder Rohstoffen entsteht; |
c) |
jährliche Messung von Blei, Cadmium, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink. |
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(2) Die Jahresmittelwerte für die Parameter nach Teil C Absatz 3 sowie der Jahresmittelwert für den Parameter AOX bezogen auf den erzeugten Zellstoff aus dem Sulfatzellstoffprozess nach Teil D Absatz 3 Satz 1 ergeben sich aus den nach der täglichen Produktion gewichteten Mittelwerten der produktionsspezifischen Frachtwerte, die aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1 ermittelt werden. Der Jahresmittelwert für den AOX bezogen auf die Herstellung von Sulfitzellstoff nach Teil D Absatz 3 Satz 1 errechnet sich aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1. [Bis 23.06.2020: Bei Überschreitung der vorgesehenen Mindestanzahl an Messungen sind alle Werte für die Mittelwertbildung heranzuziehen.]
(3) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen. Mindestens alle drei Jahre ist in diesem Bericht auch nachzuweisen, dass
1. |
erneut überprüft wurde, ob ein Verzicht auf den Einsatz der unter Teil B Absatz 1 Nummer 15 genannten Stoffe möglich ist, |
2. |
der Einsatz dieser Stoffe weiterhin erforderlich ist, |
3. |
vorhandene Alternativen bewertet wurden und |
4. |
mögliche Maßnahmen zur Minimierung der Einsatzmengen umgesetzt wurden. |
Die Restschadstofffracht aus dem Einsatz dieser Stoffe ist abzuschätzen.
(4) Die Messungen der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.