(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Herkunftsbereiche werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 folgende Anforderungen gestellt:

Herkunftsbereiche

 

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

 

Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
AOX mg/l 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
Arsen mg/l 0,1

 

 

 

 

 

0,1 0,1

 

 

 

 

Barium mg/l

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

Blei mg/l

 

 

 

 

0,5

 

0,5 0,5 0,5 0,5

 

0,5
Cadmium mg/l 0,2

 

 

 

0,1

 

 

0,2 0,2 0,1

 

0,2
kg/t 0,3

 

 

 

 

 

 

1,5

 

 

 

 

Freies Chlor, freies mg/l 0,5 0,5

 

0,5

 

0,5

 

 

 

0,5

 

 

Chrom, gesamt mg/l 0,5 0,5 0,5 0,5

 

 

0,5

 

0,5 0,5 0,5 0,5
Chrom VI mg/l 0,1 0,1 0,1 0,1

 

 

0,1

 

0,1 0,1

 

0,1
Cyanid, leicht freisetzbar mg/l 0,2

 

 

 

 

1 0,2

 

 

0,2

 

 

Cobalt mg/l

 

 

1

 

 

 

 

 

1

 

 

 

Kupfer mg/l 0,5 0,5

 

 

 

 

0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5
Nickel mg/l 0,5 0,5

 

0,5

 

 

0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5
Quecksilber mg/l

 

 

 

 

 

 

 

0,05

 

 

 

 

kg/t

 

 

 

 

 

 

 

0,03

 

 

 

 

Selen mg/l

 

 

 

 

 

 

 

 

1

 

 

 

Silber mg/l 0,1

 

 

 

 

 

0,1 0,1

 

 

 

 

Sulfid, leicht freisetzbar mg/l 1 1

 

1

 

 

1 1 1

 

 

 

Zinn mg/l 2

 

2

 

2

 

2

 

 

 

 

 

Zink mg/l 2 2 2

 

2

 

 

2 2 2 2 2
 

(2) Die Anforderungen an AOX und Chlor, freies sowie alle Anforderungen bei Chargenanlagen beziehen sich auf die Stichprobe. Bei chemisch-reduktiver Nickelabscheidung gilt für Nickel ein Wert von 1 mg/l.

 

(3) Beim Galvanisieren von Glas gelten nur die Anforderungen für Kupfer und Nickel.

 

(4) Bei Primärzellenfertigung (Herkunftsbereich 8) gilt für Cadmium ein Wert von 0,1 mg/l.

 

(5) Die Anforderung an AOX in den Herkunftsbereichen Galvanik und mechanische Werkstätten gilt auch als eingehalten, wenn

 

1.

die in der Produktion eingesetzten Hydrauliköle, Befettungsmittel und Wasserverdränger keine organischen Halogenverbindungen enthalten,

 

2.

die in der Produktion und bei der Abwasserbehandlung eingesetzte Salzsäure keine höhere Verunreinigung durch organische Halogenverbindungen und Chlor aufweist, als nach DIN EN 939 (Ausgabe April 2000) für Salzsäure zur Aufbereitung von Betriebswasser zulässig ist,

 

3.

die bei der Abwasserbehandlung eingesetzten Eisen- und Aluminiumsalze keine höhere Belastung an organischen Halogenverbindungen aufweisen als 100 Milligramm, bezogen auf ein Kilogramm Eisen bzw. Aluminium in den eingesetzten Behandlungsmitteln,

 

4.

nach Prüfung der Möglichkeit im Einzelfall

 

a)

cyanidische Bäder durch cyanidfreie ersetzt sind,

 

b)

Cyanide ohne Einsatz von Natriumhypochlorit entgiftet werden und

 

c)

nur Kühlschmierstoffe eingesetzt werden, in denen organische Halogenverbindungen nicht enthalten sind.

 

(6) Die Anforderungen als produktionsspezifische Frachtwerte in der Tabelle von Absatz 1 Spalte 1 für Cadmium und Spalte 8 für Cadmium und Quecksilber beziehen sich auf die jeweilige Menge an verwendetem Cadmium oder Quecksilber. Sie gelten als eingehalten, wenn die Anforderungen nach Teil B und nach Teil E Abs. 2 oder 4 sowie die jeweiligen Konzentrationswerte für Cadmium oder Quecksilber der Spalten 1 und 2 der Tabelle in Absatz 1 nicht überschritten werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge