(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:

 

Bereich 1 Bereich 2

 

Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

mg/l
Abfiltrierbare Stoffe 100 100
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 150
 

(2) Bei der Herstellung von Beton und Betonerzeugnissen darf Produktionsabwasser nicht eingeleitet werden.

 

(3) Bei der Herstellung von Faserzement darf Abwasser nicht eingeleitet werden.

 

(4) Die Anforderung nach Absatz 3 gilt nicht, wenn die Produktionseinheit routinemäßig gereinigt oder gewartet wird. In diesem Fall gelten folgende Anforderungen:

 

Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 80
Abfiltrierbare Stoffe 30

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