(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
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Bereich 1 | Bereich 2 |
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Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l |
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Abfiltrierbare Stoffe | 100 | 100 |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | – | 150 |
(2) Bei der Herstellung von Beton und Betonerzeugnissen darf Produktionsabwasser nicht eingeleitet werden.
(3) Bei der Herstellung von Faserzement darf Abwasser nicht eingeleitet werden.
(4) Die Anforderung nach Absatz 3 gilt nicht, wenn die Produktionseinheit routinemäßig gereinigt oder gewartet wird. In diesem Fall gelten folgende Anforderungen:
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Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 80 |
Abfiltrierbare Stoffe | 30 |
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