1. Allgemeines

Die Eigenkontrolle nach Anhang 1 bezieht sich auf die vom § 1 Abs. 1 umfassten Abwasserkanäle und -leitungen.

2. Art und Umfang der Kontrollen

 

(1) Bei Abwasserkanälen und -leitungen, einschließlich der Anschlussstutzen, Rohrverbindungen und Schächte, ist durch eine Zustandserfassung festzustellen, ob die Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die Zustandserfassung ist mittels Verfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen.

 

(2) Bei Freispiegelkanälen und -leitungen sowie einsehbaren oberirdischen Druckleitungen genügt in der Regel eine optische Inspektion, bei unterirdischen und nicht einsehbaren oberirdischen Druckleitungen ist eine Druckprüfung erforderlich.

 

(3) Abweichend von Abs. 2 sind rohabwasserführende Abwasserleitungen bis zur zugehörigen Vorbehandlungsanlage einer Druckprüfung zu unterziehen, wenn für das Abwasser im jeweils maßgeblichen Anhang der Abwasserverordnung Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt worden sind. Können diese Prüfungen aus betrieblichen Gründen nicht durchgeführt werden, sind zumindest Muffendruckprüfungen und eine zusätzliche optische Inspektion in diesen Bereichen erforderlich.

 

(4) Bei Abwasserkanälen und -leitungen, in denen Abwasser abgeleitet wird, für das im jeweils maßgeblichen Anhang der Abwasserverordnung Anforderungen an gas Abwasser vor Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt worden sind, ist eine Überprüfung vom Beginn der Leitung bis zur Übergabestelle in einen Abwasserkanal, der dem allgemeinen Gebrauch dient, bei Direkteinleiten bis zur Einleitestelle in ein Gewässer, durchzuführen.

3. Überprüfungszeiträume

 

(1) Die in der nachfolgend aufgeführten Tabelle genannten Intervalle der Wiederholungsprüfungen nach Neubau, erster Zustandserfassung oder dauerhafter Sanierung entsprechen den in Hessen für diese Abwasseranlagen maßgeblichen Regeln der Technik.

Abwasserkanäle und -leitungen Wiederholungsintervall (Jahre)
1. Abwasserkanäle und -leitungen für gewerbliches Abwasser, für das im jeweils maßgeblichen Anhang der Abwasserverordnung Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt worden sind, bis zur Behandlungsanlage 10
2. Abwasserkanäle und -leitungen, die dem allgemeinen Gebrauch dienen 15
3. Abwasserkanäle und -leitungen für gewerbliches Abwasser, für das im jeweils maßgeblichen Anhang der Abwasserverordnung Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt worden sind, nach der Behandlungsanlage oder wenn diese Anforderungen im unbehandelten Abwasser bereits eingehalten sind
4. Abwasserkanäle und -leitungen für gewerbliches Abwasser, für das keine Anforderungen nach der Abwasserverordnung gestellt werden oder für das im jeweils maßgeblichen Anhang der Abwasserverordnung keine Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt worden sind.
5. Kühlwasserkanäle und -leitungen 20
6. Niederschlagswasserkanäle im Trennsystem, die dem allgemeinen Gebrauch dienen

 

 

 

 

(2) Abweichend von Abs. 1 gelten für Abwasseranlagen in einem Wasser- oder Heilquellenschutzgebiet höhere Anforderungen und kürzere Überprüfungszeiträume entsprechend den für den jeweiligen Bereich geltenden Anforderungen (Schutzgebietsverordnungen, technisches Regelwerk).

 

(3) Öffentliche Abwasserkanäle und -leitungen, die bis zum 31. Dezember 2009 optisch inspiziert oder auf Dichtheit geprüft wurden oder ab dem 1. Januar 1999 neu gebaut oder dauerhaft saniert wurden, gelten als erstmalig im Zustand erfasst. Für öffentliche Abwasserkanäle und -leitungen, die nach Satz 1 nicht als erstmalig erfasst gelten, ist die erstmalige Erfassung unverzüglich durchzuführen.

 

(4) Für öffentliche Abwasserkanäle und -leitungen ist der maßgebliche Termin für den Beginn des ersten Intervalls der Wiederholungsprüfung nach Abs. 1 der 1. Januar 2010.

 

(5) Die Zustandserfassungen sind in dem Umfang vorausschauend einzuplanen, dass die Intervalle der Wiederholungsprüfungen nach Abs. 1 eingehalten werden. Um dies zu erreichen, können die Unternehme rinnen oder die Unternehmer der Abwasserkanäle und -leitungen nach Abs. 1 Tabelle Nr. 2 für Teilbereiche des Entwässerungsgebietes auch zeitlich gestaffelte Fristen innerhalb des jeweiligen Prüfungsintervalls festlegen. In der Regel ist eine jährlich gleichmäßige Verteilung der insgesamt durchzuführenden Überprüfungen erforderlich.

Die Abfolge der Zustandserfassungen der Kanal- und Leitungsabschnitte soll sich am Alter der Abwasseranlagen und der wasserwirtschaftlichen Bedeutung orientieren.

4. Reinigung und Wartung

Abwasserkanäle und -leitungen einschließlich der Schachtbauwerke sowie der sonstigen Bauwerke sind entsprechend den Regeln der Technik regelmäßig zu reinigen und zu warten, um sie in einem ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Zustand zu halten.

Die Reinigungs- und Wartungsintervalle für Kanäle und -leitungen, die dem allgemeinen Gebrauch dienen, sind aufgrund der Betriebserfahrung in Wartungsplänen festzulegen und der Wasserbehörde oder deren...

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