(1) Diese Verordnung gilt für

 

1.

Abwasseranlagen, aus denen Abwasser eingeleitet wird, für das im Anhang 1 der Abwasserverordnung in der Fassung Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2022 (BGBl. I S. 87)[1] [Vom 07.12.2017 bis 28.07.2023: Gesetz vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 626)], Anforderungen festgelegt sind,

 

2.

Anlagen zur Mischwasser- oder Niederschlagswasserrückhaltung, -behandlung und -entlastung sowie für Abwasserkanäle und -leitungen, soweit diese Abwasseranlagen dem allgemeinen Gebrauch dienen, und für Sammelbehälter,

 

3.

Abwasseranlagen, in denen Abwasser, für das nach der Abwasserverordnung Anforderungen vor der Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt sind, abgeleitet oder aus denen solches Abwasser in ein Gewässer eingeleitet wird,

 

4.

Abwasseranlagen, in denen Abwasser, für das nach der Abwasserverordnung Anforderungen für die Einleitungsstelle in das Gewässer festgelegt sind, abgeleitet oder aus denen solches Abwasser in ein Gewässer eingeleitet wird,

 

5.

Abwasseranlagen, in denen gewerbliches Abwasser, für das keine Anforderungen nach der Abwasserverordnung gestellt werden, abgeleitet oder aus denen solches Abwasser in ein Gewässer eingeleitet wird.

 

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Zuleitungskanäle zu öffentlichen Kanälen, in denen ausschließlich häusliches Abwasser nach Anhang 1 Teil A Nr. 1 der Abwasserverordnung, Niederschlagswasser oder häusliches Abwasser gemeinsam mit Niederschlagswasser abgeleitet wird.

[1] Geändert durch Verordnung zur Neufassung und Änderung abwasserrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 29.07.2023.

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