(1) Anhand eines Kanalbestandsplans, aus dem die Lage, die Art und die Dimension der Abwasserkanäle und -leitungen ersichtlich sein müssen, ist die Vorgehensweise hinsichtlich der Reihenfolge der Zustandserfassung darzustellen.

Zustand sowie Art, Ausmaß und Lage der festgestellten Schäden sind zu dokumentieren. Die Dokumentation kann auch auf der Basis eines graphischen Datenverarbeitungsprogramms erfolgen.

 

(2) Der Eigenkontrollbericht nach § 7 muss mindestens folgende Angaben zu den durchgeführten Zustandserfassungen, zusammengefasst für die einzelnen Teilbereiche des Entwässerungsgebietes, enthalten:

 

1.

Angaben zu Abwasserkanälen und -leitungen nach Nr. 3 Abs. 1:

  • Kanalart, Kanallänge,
  • Lage in Schutzzone,
  • maßgebliches Intervall der Zustandserfassung,
 

2.

Ergebnisse und Fortschritt der Zustandserfassung von Abwasserkanälen und -leitungen nach Nr. 3 Abs. 1:

  • Beginn des Wiederholungszeitraums,
  • Länge der im Berichtsjahr untersuchten und im Wiederholungszeitraum insgesamt untersuchten Strecken,
  • Einstufung der Schäden,
  • noch erforderlicher Bedarf zur Sanierung,
 

(3) Im Rahmen des jährlichen Eigenkontrollberichts sind der Fortschritt und die Ergebnisse der Zustandserfassung zusätzlich in einem Erläuterungsbericht zusammengefasst darzustellen.

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