(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer einer Kleinkläranlage hat die Ergebnisse der Eigenüberwachung in einem Betriebstagebuch einzutragen. Neben den Betriebsstundenzählerständen der einzelnen Aggregate sind die Ergebnisse der wöchentlichen und monatlichen Kontrollen mit Datumsangabe sowie besondere Vorkommnisse, die Auswirkungen auf die Reinigungsleistung der Anlage haben können, zu vermerken.

Darüber hinaus hat die Unternehmerin oder der Unternehmer der Kleinkläranlage folgende Unterlagen vorzuhalten und auf Verlangen der Wasserbehörde vorzulegen:

 

a)

den mit einem Fachunternehmen nach Nr. 2.3 geschlossenen Vertrag,

 

b)

die Wartungsberichte des aktuellen Jahres und der drei vorangehenden Jahre,

 

c)

Unterlagen über durchgeführte Mängelbeseitigungen,

 

d)

die Schlammabfuhrprotokolle (Schlammentsorgungsnachweise) des aktuellen Jahres und der drei vorangehenden Jahre,

 

e)

die Betriebs-, Wartungs- und Entschlammungsanleitung,

 

f)

die wasserrechtliche Einleiteerlaubnis der Wasserbehörde sowie

 

g)

eine Durchschrift der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, sofern die Anlage entsprechend zugelassen ist.

 

(2) Der Eigenkontrollbericht nach § 7 muss mindestens folgende Angaben enthalten:

 

a)

Angaben zur Führung und zur Vollständigkeit des Betriebstagebuches sowie zur Vollständigkeit der unter Abs. 1 aufgeführten Unterlagen,

 

b)

Beurteilung des baulichen und betrieblichen Zustandes der Anlage mit Angabe der durchgeführten Kontrollen und der festgestellten Mängel,

 

c)

Ergebnisse der Schlammspiegelmessung mit der Angabe, ob eine Fäkalschlammabfuhr erforderlich ist und diese durch entsprechende Mitteilung an die zuständige Stelle veranlasst wurde,

 

d)

Angaben zu bereits im Rahmen der Wartung durchgeführten Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Behebung festgestellter Mängel mit einer abschließenden Stellungnahme zur Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit der Anlage mit der Angabe, ob weitere Maßnahmen zur Instandsetzung oder Sanierung der Anlage erforderlich sind.

 

(3) Der Prüfbericht über die Dichtheitsprüfung muss Angaben zu dem Datum der Prüfung, der Identität der oder des Sachkundigen, der Geometrie der Anlage, der benetzten Innenfläche, dem Wasserzugabewert, der Prüfmethode, der Dauer der durchgeführten Prüfung und den festgestellten Mängeln sowie Feststellungen über die Erforderlichkeit von Maßnahmen zur Instandsetzung oder Sanierung der Anlage enthalten.

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