2.1 Art und Umfang der Kontrollen

 

(1) An den Kleinkläranlagen sind regelmäßig betriebliche und bauliche Kontrollen zur Sicherstellung eines bestimmungsgemäßen Betriebes der Anlage durch

 

1.

Eigenüberwachung nach Abs. 2 und Nr. 2.2 Abs. 1,

 

2.

Fachkundigenüberwachung nach Abs. 3 bis 5 und Nr. 2.2 Abs. 2 und

 

3.

Dichtheitsprüfung nach Abs. 6 und Nr. 2.2 Abs. 3

durchzuführen.

 

(2) Soweit im wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid oder in einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nichts anderes bestimmt ist, sind im Rahmen der Eigenüberwachung mindestens die in der unten stehenden Tabelle festgelegten Überprüfungen durchzuführen und Maßnahmen zu veranlassen.

Häufigkeit 1) Art der Überprüfungen
täglich Kontrolle der Betriebsbereitschaft (Schaltschrank)2)
wöchentlich Ablesen der Betriebsstundenzähler aller Aggregate
Sichtkontrolle auf Funktionsfähigkeit der Anlage (z. B. Wasserspiegel im Zu- und Ablaufbereich, Beschickungs- und Verteilereinrichtungen sowie das Blasenbild bei Anlagen mit technischer Belüftung)
monatlich Sichtkontrolle aller Anlagenteile (einschl. Vor- und Nachbehandlung, Schwimmschlamm, Schlammabtrieb) je nach Anlagentyp
Sichtkontrolle der Einleitungsstelle ins Gewässer
Häufigkeit Art der zu veranlassenden Maßnahmen
bedarfsgerecht Schlammabfuhr durch Mitteilung an die hierfür zuständige Stelle

1) Bei Abwesenheit, z. B. wegen Urlaubs, ist die Kleinkläranlage zwar weiter zu betreiben, die Überprüfungen können jedoch entfallen. Diese Zeiten sind im Betriebstagebuch zu vermerken.

2) Soweit die Anlage mit einer Alarmeinrichtung bei Betriebsstörungen ausgestattet ist, ist eine wöchentliche Kontrolle der Betriebsbereitschaft ausreichend.

Weicht die Zahl der angezeigten Betriebsstunden von der Stundenzahl eines bestimmungsgemäßen Betriebs ab oder zeigt einer der Sichtkontrollen eine Auffälligkeit, sind Überprüfungen zum Erkennen der Betriebsstörung und eine Mängelbehebung durch ein Fachunternehmen nach Nr. 2.3 unmittelbar durchzuführen.

 

(3) Der Umfang der Fachkundigenüberwachung (einschließlich der zu messenden chemischen und physikalischen Parameter) muss mindestens den Regeln der Technik entsprechen. Es sind die Parameter CSB und BSB5 mindestens zweimal jährlich zu messen. Die Fachkundigenüberwachung ist mindestens zweimal jährlich im Abstand von etwa sechs Monaten durchzuführen, falls im wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid nichts anderes bestimmt ist. Soweit der Wasserbehörde für die Kleinkläranlage eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) vorgelegt wird, die den Anforderungen des Anhangs 1 Teil C Abs. 1 der Abwasserverordnung entspricht, sind Umfang und Häufigkeit der durchzuführenden Wartungstätigkeiten nach den Vorgaben dieser Zulassung durchzuführen.

 

(4) Die Abwasserproben nach Abs. 3 können bei Kleineinleitungen im Sinne des § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes nach Anhang 1 Teil C Abs. 1 der Abwasserverordnung als Stichproben entnommen werden. Die Analyse mit geeigneten Alternativverfahren ist zulässig, soweit die Anforderungen nach § 3 Abs. 5 eingehalten werden.

 

(5) Bei jeder Fachkundigenüberwachung der Kleinkläranlage sind darüber hinaus die nachfolgend aufgeführten Überprüfungen durchzuführen und in einem Wartungsbericht zu dokumentieren:

 

a)

Einsichtnahme in das Betriebstagebuch mit Kontrolle der Eintragungen sowie Feststellung des ordnungsgemäßen Betriebs,

 

b)

Überprüfung der Vollständigkeit der unter Nr. 2.2 Abs. 1 aufgeführten Unterlagen,

 

c)

Kontrolle des baulichen Zustandes der Anlage einschließlich aller Zu-, Ab- und Überläufe sowie Funktionskontrolle und Wartung aller technischen Einrichtungen und aller sonstigen Anlagenteile sowie der Steuerung und der Alarmfunktion,

 

d)

Mängel der Anlage, die zu einer Verminderung der Reinigungsleistung und damit zu einer erhöhten Belastung der oberirdischen Gewässer oder des Grundwassers führen oder führen können,

 

e)

Einstellung optimaler Betriebswerte,

 

f)

Durchführen von allgemeinen Reinigungsarbeiten mit Beseitigung von Ablagerungen,

 

g)

Feststellung der Schlammspiegelhöhe.

 

(6) Die Dichtheit einer Kleinkläranlage ist von einer oder einem Sachkundigen nach den Vorgaben der DIN 1986 Teil 30 (Ausgabe: Februar 2012) in Verbindung mit der DIN EN 12566 Teil 1 (Ausgabe: Dezember 2016) zu überprüfen. Hiervon ausgenommen ist der bepflanzte Bodenfilter einer Pflanzenkläranlage.

2.2 Dokumentation

 

(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer einer Kleinkläranlage hat die Ergebnisse der Eigenüberwachung in einem Betriebstagebuch einzutragen. Neben den Betriebsstundenzählerständen der einzelnen Aggregate sind die Ergebnisse der wöchentlichen und monatlichen Kontrollen mit Datumsangabe sowie besondere Vorkommnisse, die Auswirkungen auf die Reinigungsleistung der Anlage haben können, zu vermerken.

Darüber hinaus hat die Unternehmerin oder der Unternehmer der Kleinkläranlage folgende Unterlagen vorzuhalten und auf Verlangen der Wasserbehörde vorzulegen:

 

a)

den mit einem Fachunternehmen nach Nr. 2.3 geschlossenen Vertrag,

 

b)

die Wartungsberi...

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