Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 Nr. 10 des Hessischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

eine Messung, Untersuchung oder Überprüfung nach § 2 nicht oder nicht fristgerecht durchführt oder vornehmen lässt,

 

2.

eine Fachkundigenüberwachung entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 nicht, nicht durch ein Fachunternehmen nach Anhang 4 Nr. 2.3 oder nicht in dem Umfang nach § 3 Abs. 2. Satz 2 durchführen lässt.

 

3.

den Verpflichtungen zur Kontrolle der Einleitungen Dritter oder zur Aufstellung und Fortschreibung eines Abwasserkatasters nach § 4 Abs. 1 Satz 1 nicht oder nicht vollständig nachkommt,

 

4.

die Betriebstagebücher entgegen § 6 Abs. 1 nicht oder nicht vollständig führt oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 oder 2 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,

 

5.

die Betriebstagebücher entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 nicht überprüft,

 

6.

die Betriebstagebücher entgegen § 6 Abs. 4 nicht oder nicht ausreichend lange zur Verfügung hält,

 

7.

den Eigenkontrollbericht entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 bis 3 oder § 8 Satz 3 nicht oder nicht vollständig führt oder entgegen § 7 Abs. 5 Satz 1 nicht fristgerecht vorlegt,

 

8.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 5 Satz 2 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,

 

9.

für die Darstellung der Daten und Messwerte der Eigenkontrolle nach § 7 Abs. 1 Satz 3 ohne Zustimmung der Wasserbehörde nach § 7 Abs. 1 Satz 6 nicht das Datenverarbeitungsprogramm nach § 7 Abs. 1 Satz 5 verwendet, die Daten und Messwerte entgegen § 7 Abs. 1 Satz 6 oder 7 nicht vorlegt oder den Eigenkontrollbericht oder die Erläuterungsberichte nach § 7 Abs. 1 Satz 8 nicht vorlegt,

 

10.

der Anzeigepflicht nach § 8 Satz 1 oder 2 nicht nachkommt.

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