An den Anlagen sind regelmäßig bauliche, betriebliche und hydraulische Prüfungen nach den nachfolgenden Tabellen durchzuführen.
Durch die Kontrollen ist sicherzustellen, dass die Anlagen baulich den Regeln der Technik entsprechen, ihrer Bestimmung nach ordnungsgemäß betrieben werden und sie die allgemein anerkannten Regeln der Technik auf Dauer erfüllen. Betriebsstörungen sollen vermieden oder zumindest frühzeitig erkannt werden. Dazu gehört auch die Überwachung der Funktionsfähigkeit und ausreichenden Genauigkeit von Einrichtungen, die den Abwasserstrom beeinflussen. Für zentrale Regenentlastungsanlagen sind Messwerte über Füllstand, Entlastungshäufigkeit und Entlastungsdauer zu erfassen.
Tabelle 1: Regenentlastungsanlagen
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1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
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1 |
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Regenentlastungsanlagen (Regenüberläufe, Regenüberlaufbecken, Stauraumkanäle mit oben, mittig oder unten liegender Entlastung) | ||||
2 | Zu kontrollierender Anlagenteil | Bauwerk[1] | abwasserführende Anlagenteile inkl. Betriebsorgane[2], zu denen auch die Drosselorgane zählen | Drosselorgane[3] mit beweglichen Teilen[4] | Drosselorgane[5] ohne beweglichen Teilen[6] | |
3 | Art der Kontrolle | Bauzustandsprüfung[7] | betriebliche Prüfung[8] a) Sichtprüfung[9] und b) Funktionstest[10] |
hydraulische Prüfung[11] | hydraulische Prüfung[12] | hydraulische Inspektion[13] |
4 | Prüfintervall | jährlich | a) Sichtprüfung[14] mindestens monatlich b) Funktionstest[15] mindestens vierteljährlich |
a) neu installierte Drosselorgane: nach der Inbetriebnahme b) bestehende Drosselorgane: alle 5 Jahre |
a) neu installierte Drosselorgane: nach der Inbetriebnahme b) bestehende Drosselorgane: einmalig bis zum 31.12.2022 |
bestehende Drosselorgane: alle 10 Jahre |
5 | prüfberechtigt | Unternehmerin oder Unternehmer der Abwasseranlage[16] | Prüfstellen nach § 11 | |||
6 | Dokumentation | Betriebstagebuch[17] | Prüfbericht und Prüfbescheinigung[18] |
Tabelle 2: Regenrückhaltebecken und Regenklärbecken
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1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
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1 |
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Regenrückhaltebecken und Regenklärbecken | Direkteinleitende Regenrückhaltebecken und Regenklärbecken | ||
2 | Zu kontrollierender Anlagenteil | Bauwerk[19] | abwasserführende Anlagenteile inkl. Betriebsorgane[20], zu denen auch die Drosselorgane zählen | Drosselorgane[21] mit beweglichen Teilen[22] | Drosselorgane[23] ohne beweglichen Teilen[24] |
3 | Art der Kontrolle | Bauzustandsprüfung[25] | betriebliche Prüfung[26] a) Sichtprüfung[27] und b) Funktionstest[28] |
hydraulische Inspektion[29] | |
4 | Prüfintervall | jährlich | a) Sichtprüfung[30] mindestens vierteljährlich b) Funktionstest[31] mindestens vierteljährlich |
neu installierte Drosselorgane: nach der Inbetriebnahme | |
bestehende Drosselorgane: erstmalig bis zum 31.12.2022 | |||||
Folgeprüfung alle 5 Jahre | Folgeprüfung alle 10 Jahre | ||||
5 | prüfberechtigt | Unternehmerin oder Unternehmer der Abwasseranlage[32] | Prüfstellen nach § 11 | ||
6 | Dokumentation | Betriebstagebuch[33] | Prüfbericht und Prüfbescheinigung[34] |
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