Die Probenahme und die ergänzenden Untersuchungen vor Ort haben so zu erfolgen, dass unter Einbeziehung evtl. Laboruntersuchungen eine umfassende Bewertung der Funktionsfähigkeit und des sachgerechten Betriebes der Abwasseranlage sowie der Einhaltung der Anforderungen an die Abwasseranlage und Einleitung möglich ist. Entsprechende Prüfkriterien sind durch die Untersuchungsstelle nach § 10 Abs. 1 auf der Grundlage der Prüfgrundsätze nach § 10 Abs. 7 Nr. 2 zu erarbeiten. Dabei sind folgende Arbeitsschritte zu berücksichtigen.

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