(1) 1Inhaber von Deponien haben regelmäßig Untersuchungen der von der Deponie ausgehenden Emissionen und der Immissionen im Einwirkungsbereich auf ihre Kosten durchzuführen. 2Hierzu gehören insbesondere regelmäßige Grundwasser-, Sicherwasser-, Oberflächenwasser-, Luft- und Bodenuntersuchungen. 3Sie haben die hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. 4Sie können sich hierzu Dritter bedienen.

 

(2) Die oberste Abfallbehörde regelt im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung:

 

1.

dass bestimmte Untersuchungen nach Absatz 1 von staatlichen oder staatlich anerkannten Stellen durchzuführen sind; dabei können auch die Voraussetzungen und das Verfahren der staatlichen Anerkennung bestimmt werden;

 

2.

in welchen Zeitabständen und in welcher Form Untersuchungen nach Absatz 1 durchzuführen sind;

 

3.

dass der nach Nummer 5 zu bestimmenden Stelle jährlich eine Zusammenstellung über Art, Menge, Konzentration und Herkunft der im Sicker-, Oberflächen- und Grundwasser sowie Boden enthaltenen Inhaltsstoffe sowie der Schadstoffgehalte der Emissionen in die Luft zu übermitteln ist;

 

4.

dass der nach Nummer 5 zu bestimmenden Stelle unverzüglich mitzuteilen ist, wenn sich Menge und Beschaffenheit des Sicker-, Oberflächen- und Grundwassers sowie der Emissionen in die Luft wesentlich verändern;

 

5.

in welcher Form, in welchen Zeitabständen und welcher Stelle die Untersuchungsergebnisse und Aufzeichnungen nach Absatz 1 zu übermitteln sind, dass und wie diese der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden;

 

6.

in welcher Form die ordnungsgemäße Entsorgung des Probematerials durchgeführt werden soll.

 

(3) 1Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Deponie sind verpflichtet, Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 1 zu dulden und den Zugang zu den Grundstücken zu ermöglichen. 2Die Inhaber der Deponie haben die bei der Überwachung entstehenden Kosten zu erstatten und Schäden zu beseitigen.

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