Die Beauftragten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dürfen in Erfüllung ihrer Aufgaben Grundstücke, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, betreten, um die Einhaltung abfallrechtlicher Verpflichtungen im Sinne des § 19 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu prüfen.2Geschäfts- und Betriebsgrundstücke und Geschäfts- und Betriebsräume außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie Wohnräume dürfen ohne Einverständniserklärung des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

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