(1) 1Die ehemaligen Betreiber von Deponien, die nach dem 11. Juni 1972 stillgelegt worden sind, haben das Gelände, das für die Abfallentsorgung verwendet worden ist, auf ihre Kosten zu rekultivieren oder sonstige Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. 2Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen.

 

(2) 1Sind Anordnungen nach Absatz 1 gegen die ehemaligen Betreiber der Deponie nicht möglich oder nicht erfolgversprechend, so sollen sie gegen den Grundstückseigentümer gerichtet werden. 2Sind Anordnungen gegen die ehemaligen Betreiber der Deponie oder den Grundstückseigentümer nicht möglich oder nicht erfolgversprechend, so hat die zuständige Behörde die Maßnahme nach Absatz 1 auf Kosten derjenigen durchzuführen, die sonst zur Durchführung verpflichtet wären.

 

(3) Die Grundstückseigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Durchführung der nach Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen zu dulden.

 

(4) Werden Deponien nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes stillgelegt, kann die zuständige Behörde von den ehemaligen Betreibern oder deren Rechtsnachfolgern verlangen, die Auswirkungen der Anlage auf die Schutzgüter des § 15 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auf ihre Kosten untersuchen zu lassen, wenn eine Beeinträchtigung der Schutzgüter zu besorgen ist.

 

(5) 1Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung regelmäßige Überprüfungen des Zustandes der in Absatz 1 genannten Deponien auf Kosten des ehemaligen Betreibers oder des Grundstückseigentümers vorzuschreiben. 2Die Überprüfung kann in der Rechtsverordnung auch auf die in § 29 Abs. 3 genannten Umstände erstreckt werden.

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