(1) Die Bestimmungen des § 34 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

gelten entsprechend zur Erkundung geeigneter Standorte für öffentlich zugängliche Abfallverwertungsanlagen.

 

(2) Leistet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz nach § 34 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

Ersatz in Geld, kann es von dem Träger des geplanten Vorhabens Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge