1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen jährlich zum 31. März jeweils für das abgelaufene Jahr eine Bilanz über die Vorbereitung zur Wiederverwendung, über das Recycling, über die sonstige Verwertung sowie über die Beseitigung der ihnen überlassenen Abfälle unter Angabe von deren Art, Menge, Herkunft und Verbleib. 2Soweit Abfälle beseitigt wurden, ist dies im Hinblick auf die in § 7 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Vorgaben darzulegen und die mangelnde Verwertbarkeit dieser Abfälle zu begründen.

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