§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung auf Abfälle im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Förderung und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch § 44 Absatz 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324, 3753), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Ziele des Gesetzes
(1) Ziel des Gesetzes ist es, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen.
(2) 1Im Sinne einer dauerhaft umweltgerechten Entwicklung sind Abfälle vorrangig zu vermeiden. 2Für nicht vermeidbare Abfälle sind Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung in folgender Reihenfolge zu treffen:
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Vorbereitung zur Wiederverwendung, |
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sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung, |
3Der Vorrang der Verwertung von Abfällen entfällt, wenn deren Beseitigung den Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes am besten gewährleistet.
§ 3 Pflichten der öffentlichen Hand
(1) 1Die Behörden des Saarlandes, die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Gemeinden, die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Beliehene (öffentliche Hand) haben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vorbildhaft zur Erfüllung der Ziele der Kreislaufwirtschaft im Einklang mit der Abfallhierarchie nach § 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beizutragen. 2Die öffentliche Hand wirkt auf alle juristischen Personen des Privatrechts ein, an denen eine Beteiligung besteht, damit diese in gleicher Weise verfahren.
(2) 1Die öffentliche Hand hat bei der Beschaffung von Arbeitsmaterialien, Ge- und Verbrauchsgütern, bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen sowie bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen darauf hinzuwirken, Erzeugnissen den Vorzug zu geben, die
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mit rohstoffschonenden oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt sind, |
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durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder durch Recycling hergestellt sind, |
3. |
aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind, |
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langlebig und reparaturfreundlich sind, |
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im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen oder |
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sich im besonderen Maße zur umweltverträglichen, insbesondere energiesparenden Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung, eignen. |
2Rechtsansprüche Dritter werden dadurch nicht begründet.
(3) 1Soweit die öffentliche Hand Dritten Einrichtungen oder Grundstücke zur Verfügung stellt oder Zuwendungen bewilligt, ist auf eine Handhabung entsprechend Absatz 2 hinzuwirken. 2Bei Veranstaltungen in Einrichtungen der öffentlichen Hand oder bei Sondernutzungen im öffentlichen Raum soll die zuständige Behörde nach Abwägung aller Belange darauf hinwirken, dass Speisen und Getränke in wiederverwendbaren Verpackungen und Behältnissen ausgegeben werden und die Verwendung von Einwegmaterialien, insbesondere Einweggeschirr, ausgeschlossen wird. 3Entsprechende Bestimmungen können in den Benutzungssatzungen oder -ordnungen getroffen werden.
(4) (weggefallen)
§ 4 Pflichten der Allgemeinheit
(1) Alle Beteiligten sollen durch ihr Verhalten dazu beitragen, dass Abfälle möglichst vermieden und nicht vermiedene Abfälle im Einklang mit der Abfallhierarchie nach § 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verwertet werden.
(2) 1Bei der Errichtung und beim Abbruch baulicher Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Landesbauordnung ist sicherzustellen, dass die anfallenden Bauabfälle (Baustellenabfälle, Bauschutt, Bodenaushub und Straßenaufbruch) verwertet werden können, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. 2Die Abfälle sind grundsätzlich auf der Baustelle zu trennen und getrennt zu halten, soweit dies zu deren Verwertung oder Beseitigung erforderlich, technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
(3) Kleinmengen gefährlicher Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach ihrer Art von anderen Abfällen getrennt dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, soweit die Erzeuger oder Besitzer zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen.
(4) (weggefallen)