(1) 1Ziel des Gesetzes ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen. 2Dem Ziel der Kreislaufwirtschaft dienen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, eine abfall- und schadstoffarme Produktion und Produktgestaltung, die Herstellung langlebiger und reparaturfreundlicher Produkte, die Wiederverwendung von Stoffen und Produkten, der Einsatz nachwachsender Rohstoffe sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb der genannten Produkte gerichtet ist.

 

(2) Jeder muß durch sein Verhalten dazu beitragen, daß die Kreislaufwirtschaft verwirklicht wird.

 

(3) Zur Verwirklichung der Kreislaufwirtschaft wirkt das Land Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen seiner Zuständigkeiten insbesondere hin auf

 

1.

das abfallarme und die Verwertung begünstigende Herstellen, Be- und Verarbeiten und Inverkehrbringen von Erzeugnissen,

 

2.

die Erhöhung der Gebrauchsdauer und Haltbarkeit sowie die Steigerung der Wiederverwendung von Erzeugnissen,

 

3.

die Entwicklung und Anwendung von Verfahren zur Verminderung des Schadstoffgehalts und zur Verwertung von Abfällen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge