Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie ist zuständig für:

 

1.

die Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung und zum Widerruf dieses Ausschlusses sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Zustimmung und des Widerrufs nach § 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes[1] [Bis 13.02.2024: § 20 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes],

 

2.

[2]die Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der freiwilligen Rücknahme gemäß § 26 Absatz 2, die Feststellung nach § 26 Absatz 3 und 4, die Freistellung von den Nachweispflichten gemäß § 26a Absatz 1 bis 3 und die Anordnungen nach § 26a Absatz 4 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie sonstige Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 26 Absatz 2 bis 4 sowie § 26a Absatz 1 bis 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,

Bis 13.02.2024:

2.

die Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der freiwilligen Rücknahme gemäß § 26 Absatz 2, die Freistellung von den Nachweispflichten gemäß § 26 Absatz 3, Anordnungen nach § 26 Absatz 5 Satz 2 und Feststellungen nach § 26 Absatz 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 26 Absatz 2 bis 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,

 

3.

die Anordnungen nach § 29 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, sowie sonstige Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 29 Absatz 1 bis 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,

 

4.

die Überprüfung und Aktualisierung des Überwachungsplanes nach § 47 Absatz 7 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auch in Verbindung mit § 22a Absatz 1 Satz 2 der Deponieverordnung,

 

5.

die Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag nach § 56 Absatz 5 Satz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,

 

6.

die Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft nach § 56 Absatz 6 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,

 

7.

den Entzug des Zertifikats zum Entsorgungsfachbetrieb, den Entzug der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens und die Untersagung der Verwendung der Bezeichnung "Entsorgungsfachbetrieb" nach § 56 Absatz 8 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,

 

8.

[3]die Durchführung der Entsorgungsfachbetriebeverordnung mit Ausnahme der Funktion der Überwachungsbehörde im Rahmen der Benehmensäußerung nach § 12 Absatz 1 Satz 2, § 16 Absatz 2 Satz 1 und § 26 Absatz 1 Satz 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung,

Vom 29.12.2012 bis 13.09.2019:

8.

die Durchführung der Entsorgungsfachbetriebeverordnung mit Ausnahme der Benehmensäußerung als beteiligte Landesbehörde nach § 15 Absatz 1 Satz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung,

 

9.

[4]die Anerkennung von Lehrgängen sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Anerkennung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 und § 9 Absatz 2 Satz 2 der Abfallbeauftragtenverordnung,

 

10.[5] [Vom 12.03.2016 bis 13.09.2019: 9.]

die Anerkennung von Lehrgängen sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Anerkennung nach § 4 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 Satz 2 und § 16 Absatz 2 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung,

 

11.[6] [Vom 12.03.2016 bis 13.09.2019: 10.]

die Anerkennung von Lehrgängen sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Anerkennung nach § 4 Nummer 2 der Deponieverordnung,

 

12.

[7]die Anerkennung als sachverständige Person sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Anerkennung nach § 6 Nummer 3 der Altfahrzeug-Verordnung,

 

13.

[8]die Anerkennung als sachverständige Person sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Anerkennung nach § 2 Absatz 18 Nummer 3 des Batteriegesetzes,

 

14.

[9]die Anerkennung als sachverständige Person sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Anerkennung nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes,

 

15.

[10]die Anerkennung als sachverständige Person sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Anerkennung nach § 4 Absatz 6 Nummer 4 der Gewerbeabfallverordnung,

 

16.

[11]die Genehmigung des Betriebs eines Systems, den Widerruf dieser Genehmigung und das Verlangen einer Sicherheitsleistung sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Genehmigung, des Widerrufs und des Verlangens einer Sicherheitsleistung nach § 18 des Verpackungsgesetzes,

 

17.

[12]die Entgegennahme der Prüfergebnisse und Informationen der Zentralen Stelle nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 des Verpackungsgesetzes sowie die Entgegennahme von Informationen der Zentralen Stelle über die Schätzungen der Menge der beteiligten Verpackungen des betreffenden Systems nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Verpackungsgesetzes,

 

18.

[13]die Einsichtnahme in die bei der Zentralen Stelle hinterlegten Datenmeldungen, Vollständigkeitserklärungen, Mengenstromnachweise und Meldungen der Systeme sowie die Auskunftsersuchen bei der Zentralen Stelle nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 20 des Verpackungsgesetzes,

 

19.

[14]die Entgegennahme von Informationen nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 21 zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 34 Absatz 1 Numme...

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