Inhaltsübersicht

1 Begriffsbestimmungen

1.1 Explosivstoffe

1.2 Sonstige explosionsgefährliche Stoffe

1.3 Durchsatz

1.4 Flugfeuer

1.5 Lagerbereich

1.6 Nettoexplosivstoffmasse (NEM)

1.7 Nettomasse

1.8 Ortsfeste Lager

1.9 Ortsbewegliche Lager

1.10 Schutzabstände

1.11 Sicherheitsabstände

1.12 Sprengstücke

1.13 Verkehrswege

1.14 Wohnbereich

1.15 Wurfstücke

1.16 Zündstoffe

2 Aufbewahrung von Explosivstoffen in einem Lager

2.1 Allgemeines

2.1.1 Lagergruppen

2.1.2 Lagergruppe 1.1

2.1.3 Lagergruppe 1.2

2.1.4 Lagergruppe 1.3

2.1.5 Lagergruppe 1.4

2.2 Allgemeine Anforderungen

2.2.1 Lage zu Zugängen

2.2.2 Schutz- und Sicherheitsabstände

2.2.3 Brandschutz

2.2.4 Schutz vor elektrischer Energie

2.2.5 Schutz vor Diebstahl und Einwirkung von außen

2.2.6 Schutz vor Wasser und unbefugtem Zugang

2.2.7 Sonstige Vorschriften

2.3 Nicht betretbare Lager

2.3.1 Allgemeines

2.3.2 Bauart von Schranklagern

2.4 Betretbare Lager

2.4.1 Allgemeines

2.4.2 Erdüberschüttete Lager

2.4.3 Freistehende Lager

2.5 Aufbewahrung in ortsfesten Lagern

2.5.1 Allgemeines

2.5.2 Bauweise und Einrichtung

2.5.3 Betriebsvorschriften

2.6 Aufbewahrung in ortsbeweglichen Lagern

2.6.1 Allgemeines

2.6.2 Bauweise und Einrichtung

2.6.3 Betriebsvorschriften

2.7 Zusammenlagerung

2.8 Fundmunition und sprengkräftige Kriegswaffen

3 Aufbewahrung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe in einem Lager

3.1 Allgemeines

3.1.1 Lagergruppen

3.1.1.1 Lagergruppe I

3.1.1.2 Lagergruppe II

3.1.1.3 Lagergruppe III

3.1.2 Lagergruppenzuordnung

3.2 Allgemeine Anforderungen

3.2.1 Lage zu Zugängen

3.2.2 Schutz- und Sicherheitsabstände

3.2.3 Brandschutz

3.3 Aufbewahrung in ortsfesten Lagern

3.3.1 Bauweise und Einrichtung

3.3.2 Betriebsvorschriften

3.4 Zusammenlagerung

4 Aufbewahrung von Explosivstoffen sowie von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb eines Lagers (kleine Mengen)

4.1 Allgemeines

4.2 Anforderungen an die Aufbewahrung von Explosivstoffen

4.3 Anforderungen an die Aufbewahrung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen

Anlagenverzeichnis

Anlage 1 Schutzabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4

Anlage 2 Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4

Anlage 3 Schutzabstände für Lager mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen der Lagergruppen I bis III

Anlage 4 Sicherheitsabstände für Lager mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen der Lagergruppen I bis III

Anlage 5 Verträglichkeitsgruppen

Anlage 6 Aufbewahrung kleiner Mengen im gewerblichen Bereich

Anlage 7 Aufbewahrung kleiner Mengen im nicht gewerblichen Bereich

 

1

Begriffsbestimmungen

 

1.1

Explosivstoffe

sind Sprengstoffe, Treibstoffe (Treibladungspulver, Treibladungen, Raketentreibstoffe), pyrotechnische Munition, pyrotechnische Gegenstände, Zündmittel, pyrotechnische Sätze und die zu deren Herstellung bestimmten explosionsgefährlichen Stoffe sowie die nach § 1 Abs. 2 SprengG gleichgestellten Stoffe und Gegenstände.

 

1.2

Sonstige explosionsgefährliche Stoffe

sind explosionsgefährliche Stoffe, die nicht Explosivstoffe sind.

 

1.3

Durchsatz

ist der bei einem Brandversuch zum Zwecke der Zuordnung zu Lagergruppen ermittelte Quotient aus der Nettomasse des eingesetzten Stoffes (kg) und der gemessenen Brenndauer (min). Für die Lagergruppenzuordnung der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe wird das Abbrandverhalten eines Stoffes in seiner Verpackung, bezogen auf eine Nettomasse von 10 000 kg, durch den korrigierten Stoffdurchsatz Ak (kg/min) charakterisiert. In ihm sind das Maß der Vollständigkeit und Gleichmäßigkeit des Abbrandes sowie das Wärmestrahlungsvermögen (Emissivität) der Flammen berücksichtigt.

 

1.4

Flugfeuer

sind brennende umherfliegende Teile aus einem Brand- oder Explosionsherd.

 

1.5

Lagerbereich

ist die zur Lagerung explosionsgefährlicher Stoffe festgelegte Fläche.

 

1.6

Nettoexplosivstoffmasse (NEM)

Masse der Explosivstoffe (einschließlich der Phlegmatisierungsmittel) ohne deren Umhüllung und Verpackung.

 

1.7

Nettomasse

Masse der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe (einschließlich der Phlegmatisierungsmittel) ohne deren Umhüllung und Verpackung.

 

1.8

Ortsfeste Lager

sind betretbare und nichtbetretbare Lager, die mit dem Erdboden fest verbunden sind oder länger als sechs Monate an demselben Ort verbleiben.

 

1.9

Ortsbewegliche Lager

sind Lager, die mit dem Erdboden nicht fest verbunden sind und nicht länger als sechs Monate an demselben Ort verbleiben.

 

1.10

Schutzabstände (Fernbereich)

sind die zur Allgemeinheit oder Nachbarschaft einzuhaltenden Abstände.

 

1.11

Sicherheitsabstände (Nahbereich)

sind die innerhalb eines Betriebes einzuhaltenden Abstände.

 

1.12

Sprengstücke

sind Teile explodierter Gegenstände nach Nummer 1.1.

 

1.13

Verkehrswege

sind Straßen, Schienen- und Schifffahrtswege, die uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr zugänglich sind, ausgenommen solche mit geringer Verkehrsdichte.

 

1.14

Wohnbereich

ist der nicht mit dem Betrieb in Zusammenhang stehende Bereich bewohnter Gebäude. Gebäude und Anlagen mit Räumen, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Personen bestimmt und geeignet sind, stehen bewohnten Ge...

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