(1) Die Verordnung gilt für die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen (Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe).
(2) Die Verordnung gilt nicht für explosionsgefährliche Stoffe
1. |
auf Straßen-, Schienen-, Wasser- und Luftfahrzeugen während der Beförderung, |
2. |
auf den in Nummer 1 genannten Fahrzeugen, soweit die Stoffe zu Zwecken des Fahrzeugbetriebes aufbewahrt werden, |
3. |
die sich im Arbeitsgang befinden, |
4. |
die in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge bereitgehalten werden, |
5. |
die als Fertig- oder Zwischenprodukte kurzzeitig abgestellt werden. |
6.[1]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen