§ 32

 

(1) 1Von der zuständigen Behörde werden Lehrgänge zur Vermittlung der Fachkunde für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen staatlich anerkannt. 2Diese Lehrgänge werden ihrer Art nach als Grund-, Sonder- oder Wiederholungslehrgänge anerkannt.

 

(2) Grundlehrgänge können insbesondere anerkannt werden für:

 

1.

Allgemeine Sprengarbeiten,

 

2.

den Umgang – ausgenommen das Verwenden –

 

a)

[1]mit Explosivstoffen – ausgenommen pyrotechnische Sätze –,

 

b)

[2]mit Sicherheitseinrichtungen in Fahrzeugen,

 

c)

[3]mit pyrotechnischen Sätzen und pyrotechnischen Gegenständen,

 

d)

mit Fundmunition zur Kampfmittelbeseitigung,

 

3.

den Umgang – ausgenommen das Herstellen mit

 

a)

Böllerpulver,

 

b)

Treibladungspulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen oder

 

c)

Treibladungspulver zum Vorderladerschießen,

 

4.

den Umgang – ausgenommen das Herstellen und Wiedergewinnen – mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen,

 

5.

das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen (Abbrennen von Feuerwerken),

 

6.

Sprengberechtigte in geophysikalischen Betrieben,

 

7.

Sprengarbeiten unter Tage

 

(3) Sonderlehrgänge können insbesondere auf folgenden Sachgebieten anerkannt werden:

 

1.

Sprengen von Bauwerken und Bauwerksteilen,

 

2.

Großbohrlochsprengungen,

 

3.

Kultursprengungen zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken,

 

4.

Sprengungen unter Wasser,

 

5.

Sprengungen in heißen Massen,

 

6.

Eissprengungen

 

7.

Schneefeldsprengungen,

 

8.

Kampfmittelbeseitigung – Sondergebiete,

 

9.

den Umgang - ausgenommen das Herstellen und Wiedergewinnen mit explosionsgefährlichen Stoffen in Film- oder Fernsehproduktionsstätten,

 

10

Verbringen, Empfangnahme, Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen für Personen, die nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter zur Beförderung von Gütern der Klasse 1 berechtigt sind.

 

(4) Wiederholungslehrgänge können zum Austausch von Erfahrungen bei der Durchführung von Sprengarbeiten oder beim sonstigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen und den dabei eingetretenen Unfällen sowie zur Vermittlung von Kenntnissen über neue Entwicklungen auf dem Gebiet der explosionsgefährlichen Stoffe, insbesondere neue Sprengverfahren, Verfahren der Kampfmittelbeseitigung, neue pyrotechnische Gegenstände und neue Ladeverfahren anerkannt werden.

 

(5)[4] 1Der Inhaber einer Erlaubnis nach den §§ 7 und 27 des Gesetzes und der Inhaber eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes, die Sprengarbeiten ausführen, explosionsgefährliche Stoffe herstellen, in der Kampfmittelbeseitigung tätig sind, Explosivstoffe als Berechtigte nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter befördern, Großfeuerwerke abbrennen oder mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen Effekte in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen oder mit explosionsgefährlichen Stoffen Effekte in Film- oder Fernsehproduktionsstätten vorführen, haben jeweils vor Ablauf von fünf Jahren an einem Wiederholungslehrgang teilzunehmen. 2Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von dieser Verpflichtung zulassen. 3Hat der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber zwischenzeitlich an einem weiteren Grund- oder Sonderlehrgang teilgenommen, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist vom Zeitpunkt der Beendigung dieses Lehrganges an von neuem zu laufen.

[1] Buchst. a) geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG). Anzuwenden ab 01.09.2005.
[2] Buchst. b) geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17.07.2009. Anzuwenden ab 01.10.2009.
[3] Buchst. c) geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17.07.2009. Anzuwenden ab 01.10.2009.
[4] Abs. 5 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG). Anzuwenden ab 01.09.2005.

§ 33

 

(1) 1Grundlehrgänge dürfen nur anerkannt werden, wenn

 

1.

in einem theoretischen Teil ausreichende Kenntnisse vermittelt werden über die

 

a)

Empfindlichkeit und die Wirkungsweise der gebräuchlichen explosionsgefährlichen Stoffe,

 

b)

unfallsichere Handhabung und Anwendung von explosionsgefährlichen Stoffen,

 

c)

[1]die Rechtsvorschriften über den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen,

 

2.

in einem praktischen Teil ausreichende Fertigkeiten in der unfallsicheren Handhabung und Anwendung explosionsgefährlicher Stoffe vermittelt werden.

2Der praktische Teil nach Nummer 2 kann bei Personen, die nur den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben wollen, entfallen.

 

(2) 1Die Grundlehrgänge nach Absatz 1 dürfen ferner nur anerkannt werden, wenn

 

1.

die Dauer des Lehrgangs eine ordnungsgemäße Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet,

 

2.

die fachliche Leitung des Lehrgangs die für die ordnungsgemäße Durchführung der beabsichtigten Tätigkeiten erforderliche Ausbildung gewährleistet,

 

3.

der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkei...

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