(1) 1Die in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a bezeichneten verantwortlichen Personen dürfen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie einen behördlichen Befähigungsschein besitzen. 2Satz 1 ist auf die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen anzuwenden, wenn sie zugleich verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a sind.

 

(2) Für die Erteilung des Befähigungsscheins gelten § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie die §§ 9 und 10 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Befähigungsschein in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen ist.

 

(3) In der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 können auch Vorschriften der dort bezeichneten Art für die in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Personen erlassen werden.

 

(4) Für das Erlöschen des Befähigungsscheines gilt § 11 entsprechend.

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