Fachbeiträge & Kommentare zu Zugewinnausgleich

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§ 4 Güterstände / a) Grundstruktur des Güterstands (Art. 2)

Rz. 1556 Entscheiden sich Eheleute (oder eingetragene Lebenspartner) für den deutsch-französischen Wahlgüterstand, bleiben ihre Vermögen – wie bei der Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht – während der Ehe getrennt (Art. 2 S. 1). Jeder Ehegatte verwaltet und nutzt sein Vermögen allein (Art. 4 S. 1). Er verfügt auch allein über sein Vermögen, wobei Art. 5 und Art. 6 dies...mehr

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§ 1 Einführung / II. Das Verbot der Doppelverwertung

Rz. 81 Nach Auffassung des BGH hat ein güterrechtlicher Ausgleich nicht stattzufinden, soweit eine Vermögensposition bereits auf andere Weise, also in einem anderen Ausgleichssystem, zwischen den Ehegatten ausgeglichen wird. Ein Ehegatte soll keine "zweifache Teilhabe" an Vermögenspositionen und/oder Einkünften des anderen Ehegatten durch Unterhalt und Zugewinnausgleich habe...mehr

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§ 4 Güterstände / a) Limitierter Rechtsschutz für den ausgleichspflichtigen Ehegatten

Rz. 924 Nach bisherigem Recht konnte der ausgleichspflichtige Ehegatte in den in §§ 1385, 1386 BGB a.F. vorgesehenen Fällen Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erheben. Nach herrschender Meinung standen jedoch die im § 1386 Abs. 2 BGB aufgeführten Gründe nur dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zur Verfügung, da nur für ihn eine Gefährdung der Ausgleichsforderung i...mehr

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§ 4 Güterstände / (5) Vereinbarungen über die Verjährung, § 202 BGB

Rz. 732 Vereinbarungen über die Verjährung sind jetzt nach § 202 BGB möglich. Das bedeutet, dass durch Vereinbarung der Beteiligten der Eintritt der Verjährung erschwert werden kann und längere Verjährungsfristen vereinbart werden können. Darunter fallen auch einseitige Erklärungen des Anspruchsinhabers, zeitlich befristet auf die Verjährungseinrede zu verzichten. Allerdings...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / (4) Keine Aufrechnung und kein Zurückbehaltungsrecht wegen gemeinschaftsfremder Gegenforderungen

Rz. 738 Nach der Entscheidung des BGH vom 13.11.2013[592] darf der Aufhebungsanspruch aus § 749 Abs. 1 BGB nicht durch die Geltendmachung von Gegenrechten, die nicht in der Gemeinschaft wurzeln, beeinträchtigt werden. Solange die Gemeinschaft nicht aufgehoben ist, kann deshalb nicht mit einem Anspruch auf Zugewinnausgleich oder Unterhalt aufgerechnet oder ein darauf gestützt...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / d) Zugewinnausgleichsverfahren bereits durchgeführt

Rz. 407 Wenn das Zugewinnausgleichsverfahren bereits durchgeführt wurde, hindert dies nicht die Durchführung des Gesamtgläubigerausgleichs. Der Zugewinnausgleich nach den §§ 1372 ff. BGB verdrängt den Gesamtgläubigerausgleich nicht, beide Ansprüche bestehen nebeneinander. Sofern also ein güterrechtliches Verfahren bereits durchgeführt wurde, ist immer noch der Gesamtschuldne...mehr

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§ 4 Güterstände / (5) Einzelne Entscheidungen

Rz. 690 Nachfolgend werden einzelne gerichtliche Entscheidungen zum Zurückbehaltungsrecht aufgeführt; im ersten Teil sind es Entscheidungen, bei denen der Zugewinnausgleichsschuldner ein Zurückbehaltungsrecht wegen anderer Ansprüche gegen den Ausgleichsgläubiger geltend macht. Im zweiten Teil sind Entscheidungen enthalten, in denen der Zugewinnausgleichsgläubiger wegen dieses...mehr

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§ 4 Güterstände / a) Getrenntleben, § 1385 Nr. 1 BGB

Rz. 941 Leben die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt, so können Sie gemäß § 1386 BGB in Verbindung mit § 1385 Nr. 1 BGB beide die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft erreichen. § 1385 Nr. 1 BGB enthält nur zwei Tatbestandselemente, namentlich die Trennung der Ehegatten (legal definiert in § 1567 BGB) sowie der Zeitablauf. Der Tatbestand des § 1385 Nr. 1 ...mehr

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§ 4 Güterstände / (7) Verjährung titulierter Ansprüche, § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB

Rz. 734 Auch titulierte Ansprüche unterliegen der Verjährung. Nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjähren diese in 30 Jahren. Zu beachten ist, dass regelmäßig wiederkehrende zukünftige Leistungen, also als Nebenforderung mittitulierte Zinsansprüche, nach § 197 Abs. 2 BGB der regelmäßigen Verjährung (drei Jahre zum Jahresende) unterliegen und deshalb gesondert überwacht werden müssen.mehr

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§ 4 Güterstände / (1) Allgemein

Rz. 682 Das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB gewährt dem Schuldner das Recht, die Leistung zu verweigern, bis die ihm gebührende Gegenleistung bewirkt ist (Legaldefinition). Diese Regelung ist im Buch 2 des BGB (Recht der Schuldverhältnisse) unter dem Abschnitt 1 (Inhalt der Schuldverhältnisse) enthalten und damit grundsätzlich auf alle Schuldverhältnisse anzuwend...mehr

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§ 5 Ausgleichsmechanismen (... / 1. Zugewinnausgleichsberechnung

Rz. 21 Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft sorgt bei einem Scheitern der Ehe regelmäßig für einen angemessenen Wertausgleich zwischen den Ehegatten. Zuwendungen (also Schenkungen oder ehebedingte Zuwendungen), die die Ehegatten während der Ehezeit einander gemacht haben, werden nicht in das Anfangsvermögen gem. § 1374 Abs. 2 BGB gestellt.[11] Zudem wird in § 1...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / b) Immobilien

Rz. 620 So verwundert es nicht, dass rechtlich aufgeklärte Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand oder im Güterstand der Gütertrennung leben, Haus-und Baugrundstücke sowie Wohnungseigentum gemeinschaftlich erwerben, und zwar erklärtermaßen und im Grundbuch ausgewiesen als Bruchteilsgemeinschaft-fast immer in Miteigentum zur Hälfte.[343] Hinweis Praktisch begründen die Eheg...mehr

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§ 4 Güterstände / (1) Allgemein

Rz. 738 Ein Zugewinnausgleichsanspruch kann grundsätzlich der Verwirkung unterliegen. Bei der Verwirkung handelt es sich um die Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach § 242 BGB. Es handelt sich um eine rechtsvernichtende Einwendung,[987] die von Amts wegen zu berücksichtigen ist.[988] Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung, die im ges...mehr

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§ 4 Güterstände / a) Normzweck

Rz. 745 Zweck der Regelung des § 1365 BGB ist primär, die wirtschaftliche Grundlage der Ehe und der Familiengemeinschaft zu wahren.[994] Daneben dient die Norm aber auch dem Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten wegen seines zukünftigen Rechts auf Zugewinnausgleich.[995] Dieser weitergehende Schutzzweck des § 1365 BGB hat insbesondere dann nicht unerhebliche Bedeutung, w...mehr

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§ 1 Einführung / 3. Anspruch aus § 1371 Abs. 3 BGB

Rz. 311 Der Ehegatte hat die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen und kann dann den konkreten Zugewinnausgleich geltend machen. Der Ehegatte hat damit die Wahl, ob er die pauschale Erhöhung nach § 1371 Abs. 1 BGB in Anspruch nehmen will oder die Erbschaft ausschlägt und den konkreten Zugewinn geltend macht. Der Ehegatte darf weder Erbe, noch Vermächtnisnehmer sein. Die g...mehr

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§ 4 Güterstände / (1) Allgemein

Rz. 698 Bei der Aufrechnung handelt es sich um eine rechtsvernichtende Einrede. Mit ihrer Geltendmachung erlöschen Hauptforderung und aufgerechnete Gegenforderung. Im Verhältnis zum Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB gilt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Aufrechnung kein Raum mehr für ein Zurückbehaltungsrecht bleibt. Insoweit verdrängt die Aufrechnung das Zurüc...mehr

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§ 4 Güterstände / (a) Wirtschaftliche Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben

Rz. 643 Zu den wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus der Ehe ergeben, zählen die gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen gemäß §§ 1360 ff BGB, also sowohl hinsichtlich des Familienunterhalts als auch des Trennungsunterhalts, in jedem Falle bis zur Zustellung des Scheidungsantrags. Darüber hinaus kommen auch Trennungsunterhaltsansprüche bis zur Rechtskraft der Scheidu...mehr

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§ 4 Güterstände / (c) Schuldhaft

Rz. 645 Nach § 1381 Abs. 2 BGB muss der Berechtigte schuldhaft, also objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar gehandelt haben, was bei § 1381 Abs. 1 BGB nicht stets und ausnahmslos gefordert ist.[913] Dies bedeutet, dass bei der Verletzung der wirtschaftlichen Interessen immer das Verschulden des Berechtigten gegeben sein muss. Eine unverschuldete Verletzung der wirts...mehr

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§ 5 Ausgleichsmechanismen (... / 1. Notarielle Beurkundung

Rz. 34 Die Vereinbarung der Gütertrennung bedarf gem. §§ 1408, 1410 BGB der notariellen Beurkundung. Damit bestehen Belehrungspflichten des Notars, dass neben anderen – zum Beispiel erbrechtlichen – Auswirkungen, ein Wertausgleich des während der Ehe jeweils erworbenen Vermögens bei einem Scheitern der Ehe entweder nach Trennung durch vorgezogenen Zugewinnausgleich oder bei ...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / cc) Prozessuales

Rz. 288 Der Gesamtschuldnerausgleichsanspruch eines Ehegatten gegen den anderen ist "sonstige Familiensache" gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG. Deshalb ist das Familiengericht zuständig, § 267 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 12, 13 ZPO. Rz. 289 Es handelte sich um einen klassischen Zahlungsanspruch, nicht etwa um ein Gestaltungsrecht. Rz. 290 In der Klageschrift ist zur Entstehung der ges...mehr

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§ 11 Vermögensbezogenes Ste... / cc) Veräußerung von Betriebsvermögen

Rz. 69 Unabhängig von der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte kann durch die Übertragung einer Immobilie im Zusammenhang mit Scheidungsfolgenvereinbarungen ein Veräußerungsgewinn entstehen, wenn bestimmte Räume/Gebäudeteile der Immobilie für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt worden sind, etwa als häusliches Arbeitszimmer, und die betrieblich genutzten Teile der I...mehr

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§ 4 Güterstände / (c) Vollwirksamkeit und Fälligkeit der gegenseitigen Forderungen

Rz. 703 Die Aufrechnung kann erklärt werden, wenn der Aufrechnende die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann, § 387 BGB. Dies bedeutet, dass die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung voll wirksam, fällig und damit erzwingbar und die Hauptforderung des Aufrechnungsgegners erfüllbar sein muss.[970] Die Erfüllbarkeit der Hauptforderung...mehr

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§ 4 Güterstände / (2) Voraussetzungen

Rz. 739 Die Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre (sog. Zeitmoment) und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und sich darauf eingerichtet hat, dieser werde sein Recht auch künftig nicht mehr geltend machen (sog. Umstandsmomen...mehr

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§ 4 Güterstände / cc) Verfahren und Kosten

Rz. 602 Der Gläubiger muss in seinem Antrag den Gegenstand, dessen Übertragung er begehrt, bezeichnen, § 1383 Abs. 2 BGB. Der Wert muss nicht angegeben werden. Rz. 603 Der Antrag ist auch zulässig, wenn die Zugewinnausgleichsforderung streitig ist.[866] Nach Abschluss des Zugewinnausgleichsverfahrens kann ein Antrag nach § 1383 BGB nicht mehr gestellt werden, da § 1383 Abs. 3...mehr

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§ 4 Güterstände / bb) Interessenabwägung

Rz. 601 Die Interessenabwägung hat zu berücksichtigen, inwieweit ein reiner Zahlungsanspruch des Gläubigers zu einer grob unbilligen Beeinträchtigung seiner Interessen führt. Dies ist denkbar, wenn der Gläubiger zu dem Sachgegenstand alleine eine enge Beziehung hat oder die Durchsetzung des Zahlungsanspruchs auf außergewöhnliche Schwierigkeiten stoßen würde. Insbesondere kön...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / bb) Gütertrennung

Rz. 75 Bei Vereinbarung von Gütertrennung haftet jeder Ehegatte allein für die von ihm eingegangenen Verbindlichkeiten; ebenso beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Es gibt nach deutschem Recht keine "Sippenhaft", was im Rahmen "privater" Überlegungen von Ehegatten – sei es in intakter oder sich trennender Ehe – bei der gemeinsamen Lebensgestaltung im Rahmen...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / 3. Die Vertragskontrolle im Güterrecht

Rz. 100 Im Familienrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit.[82] Diesem Grundsatz folgen allerdings, wie fast jedem Grundsatz, Ausnahmen von unterschiedlicher Bedeutung. Hinsichtlich des Abschlusses von Eheverträgen wird die Bedeutung daran gemessen, in welchem Ausmaß die vertragliche Abbedingung der einzelnen gesetzlichen Regelungen im Ehevertrag in den Kernbereich des ...mehr

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§ 11 Vermögensbezogenes Ste... / 2. Übertragung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens

Rz. 53 Von der Erfüllung des Ausgleichsanspruchs durch Zahlung des geschuldeten Zugewinns ist jedoch die Übertragung von Wirtschaftsgütern anstelle der Zahlung und die Begründung einer wiederkehrenden Leistung gegen Verzicht auf den Zugewinnausgleichsanspruch zu unterscheiden. Rz. 54 Grundsätzlich sind Vermögensübertragungen im Privatvermögen ertragsteuerlich unbeachtlich; si...mehr

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§ 4 Güterstände / 2. Rechtslage bis zum 31.8.2009

Rz. 923 Das Reformgesetz 2009[1145] hat (auch) im Bereich vorzeitiger gerichtlicher Regelungen in der Zugewinngemeinschaft einige Neuregelungen hervorgebracht, um bestehende Schwachpunkte der gesetzlichen Regelung zu beseitigen. a) Limitierter Rechtsschutz für den ausgleichspflichtigen Ehegatten Rz. 924 Nach bisherigem Recht konnte der ausgleichspflichtige Ehegatte in den in §...mehr

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§ 4 Güterstände / a) Abtretung der Ausgleichsforderung, § 398 BGB

Rz. 596 Eine entstandene Ausgleichsforderung kann abgetreten werden, § 398 BGB. Dies bestimmt § 1378 Abs. 3 S. 1 ausdrücklich. Im Umkehrschluss ist eine Abtretung vor Entstehen der Ausgleichsforderung ausgeschlossen, eine dennoch erfolgte Abtretung ist nichtig.[861] Durch die wirksame Abtretung wird die Forderung inhaltlich nicht verändert, so dass die Abtretung insoweit nic...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / VII. Eintragung in das Güterrechtsregister

Rz. 120 Eintragungen in das Güterrechtsregister bei ehevertraglicher güterrechtlicher Regelung sind außerordentlich selten. Die Eintragung in das Güterrechtsregister (§§ 1558 ff BGB) bewirkt, dass ein Dritter die eingetragene Tatsache gegen sich gelten lassen muss, auch wenn er sie nicht kennt. Ist die Tatsache nicht eingetragen, so muss ein Dritter sie nur dann gegen sich ge...mehr

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§ 4 Güterstände / (4) Hemmung der Verjährung

Rz. 718 Die Hemmung der Verjährung richtet sich nach den §§ 203 ff. BGB. Die Hemmung bewirkt, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird, § 209 BGB. Rz. 719 Die Hemmung endet, wenn ein Beteiligter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert, § 203 S. 1 BGB. Es ist eine eindeutige Aussage notwendig, ein doppel...mehr

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§ 4 Güterstände / 3. Aufteilung des Vermögens nach §§ 39, 40 FGB/DDR

Rz. 1533 Ließen sich die Ehegatten vor dem 3.10.1990 scheiden oder haben sie das Optionsrecht nach Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB gewählt, fand bzw. findet die Auseinandersetzung des Vermögens nach §§ 39, 40 FGB/DDR statt. Rz. 1534 Fand nach der deutschen Wiedervereinigung gemäß Art. 234 § 4 Abs. 1 EGBGB dagegen eine Überführung des Güterstands der Eigentums- und Vermögensgemeinsc...mehr

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§ 1 Einführung / VIII. Probleme im Teilungsversteigerungsverfahren (§§ 180 ff. ZVG) bei eingetragenen Grundschulden

Rz. 464 Bereits eingangs ist kurz auf die Risiken einer meist unter eher emotionalen Gesichtspunkten betriebenen Teilungsversteigerung (§ 180 Abs. 1 ZVG) zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft (§ 753 Abs. 1 BGB) hingewiesen worden. Rz. 465 Grundsätzlich ist neben der bis zur Rechtskraft der Ehescheidung geltenden und bereits erwähnten Problematik des § 1365 BGB (stellt die ...mehr

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§ 4 Güterstände / bb) Inhalt des Auskunftsanspruchs

Rz. 1031 Der Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB umfasst die Verpflichtung zur Auskunftserteilung über den Bestand des jeweiligen Vermögens der Ehegatten zu den im Gesetz genannten Auskunftsstichtagen. Der Auskunftsanspruch bezieht sich nicht nur auf Informationen über positives Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung, sondern er umfasst alle für dessen Berechnung maßgeblichen Inf...mehr

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§ 4 Güterstände / cc) Die Vermutung gleicher Beiträge zum Vermögenserwerb

Rz. 18 Grundsätzlich ist die Ehe als ein gleichberechtigtes Miteinander der Ehegatten anzusehen, in deren Rahmen diese regelmäßig den gleichen Beitrag zum insgesamt während der Ehezeit erwirtschafteten Zugewinn geleistet haben. Daher hat der Ausgleich dergestalt zu erfolgen, dass jedem Ehegatten bei Beendigung des gesetzlichen Güterstands die Hälfte dieses in der Ehe erwirts...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / a) Gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung vor dem Zugewinnausgleichsverfahren

Rz. 592 Regelmäßig empfiehlt es sich, eine Ehegatteninnengesellschaft in den für den Mandanten wirtschaftlich sinnvollen Fallkonstellationen vor der Durchführung des Zugewinnausgleichsverfahrens aufzulösen. Erst auf der zweiten Stufe des Drei-Stufen-Modells gilt es den Vermögensausgleich innerhalb des ehelichen Güterrechts durchzuführen. Im Güterstand des Zugewinnausgleichs ...mehr

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§ 4 Güterstände / (13) Latente Steuerlast

Rz. 420 Nach dem Bewertungsstandard HFA 2/1995 werden die mit der Durchführung des Zugewinnausgleichs unmittelbar sowie die zukünftig voraussichtlich eintretenden Steuerfolgen individuell bei der Unternehmensbewertung berücksichtigt. Dies umfasst die Berücksichtigung einer latenten Steuerlast beim Ausgleichspflichtigen.[624] Rz. 421 Während in der Vergangenheit der Bewertungs...mehr

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§ 1 Einführung / 4. Anspruch aus § 1371 Abs. 4 BGB

Rz. 315 § 1371 Abs. 4 BGB begründet einen Unterhaltsanspruch gegen den überlebenden Ehegatten unabhängig von der Verwandtschaft. Anspruchsberechtigt sind nur Abkömmlinge des Erblassers, die nicht aus der Ehe mit dem überlebenden Ehegatten hervorgegangen sind. Der Anspruch aus § 1371 BGB ist mit dem gesetzlichen Vermächtnis gem. § 1371 Abs. 4 BGB belastet. Abkömmlinge des Erb...mehr

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§ 4 Güterstände / cc) Ausreichender Grund für die Verweigerung

Rz. 800 Ein im Sinne des § 1365 Abs. 2 BGB ausreichender Grund zur Verweigerung der Zustimmung liegt dann vor, wenn das Gesamtvermögensgeschäft mit dem Schutzzweck des § 1365 BGB nicht zu vereinbaren ist, also wenn der Grund gegen die Vornahme des Rechtsgeschäfts selbst spricht. Rz. 801 Jede Verweigerung, die nicht die Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie oder...mehr

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§ 4 Güterstände / a) Grundsätzliche Neuregelungen

Rz. 930 Das Reformgesetz hat die §§ 1385, 1386 BGB völlig neu gestaltet, leider verblieb man aber trotz § 113 FamFG bei der Bezeichnung "Klage".[1148] Die bislang im § 1385 BGB a.F. und in § 1386 BGB a.F. geregelten Tatbestände wurden auf vier Tatbestände (Nummern) verkürzt, ergänzend maßvoll erweitert, weil sie sich als zu eng erwiesen hatten, und sodann zusammenfassend in ...mehr

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§ 11 Vermögensbezogenes Ste... / aa) Zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilien

Rz. 62 § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG regelt eine Ausnahme zur Besteuerung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilien. Normzweck ist die Erhaltung der Mobilität der Arbeitnehmer am Arbeitsmarkt: Sie sollen von dem Wechsel des Arbeitsplatzes bzw. bei Arbeitslosigkeit von der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit an einem anderen ...mehr

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§ 11 Vermögensbezogenes Ste... / II. Gütertrennung (§ 1414 BGB)

Rz. 109 Der vertragliche Güterstand der Gütertrennung nach § 1414 BGB ist im Gegensatz zur Gütergemeinschaft durch die vollständige Trennung der Vermögensmassen beider Ehegatten, die sich vermögensrechtlich wie Unverheiratete gegenüberstehen, gekennzeichnet. Die Ehepartner unterliegen während der Ehe keinerlei Verfügungsbeschränkungen; jeder Ehegatte ist in der Verwaltung un...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / a) Subsidiarität des Anspruchs

Rz. 493 Der Ausgleichsanspruch aus § 313 BGB setzt zum einen voraus, dass eine vorrangige Abwicklung über das Schenkungsrecht ausgeschlossen werden kann, zum anderen, dass auch kein Vorrang des ehelichen Güterrechts besteht. Rz. 494 Da eine ehebezogene Zuwendung keine Schenkung im rechtlichen Sinne ist, ist der Widerruf einer solchen nach §§ 531 Abs. 2; 812 ff. BGB nicht mögl...mehr

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§ 11 Vermögensbezogenes Ste... / I. Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB)

Rz. 100 Die durch Ehevertrag zu begründende Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) gilt als Schenkung unter Lebenden, sofern ein Ehegatte durch die Teilhabe an dem Gesamtgut bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG); Notare sind zur Anzeige entsprechender Eheverträge verpflichtet (§ 34 ErbStG i.V.m. § 7 und § 8 ErbStDV). Allerdings kommt ein Schenkungsvertrag bürgerlich-rechtlich nu...mehr

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§ 7 Vermögensauseinanderset... / aa) Schenkung

Rz. 74 Durch die Änderung der Rechtsprechung im Jahre 2010 wurde der Gefahr der doppelten Inanspruchnahme des Schwiegerkindes entgegengewirkt. Rz. 75 Gemäß § 1374 Abs. 2 BGB wird Vermögen, das ein Ehegatte durch Schenkung erwirbt, nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Der Zweck dieser Regelung ist, solche Vermögensbestandteile einer Ausgleichspf...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / d) Anfangsvermögen des Ausgleichsberechtigten fast vollständig verbraucht

Rz. 608 Schließlich stellt sich die Frage, wie sich ein hohes, aber während der Ehe fast vollständig aufgezehrtes Anfangsvermögen des Ausgleichsberechtigten auf die Berechnung eines Ausgleichsanspruchs mit und ohne Berücksichtigung eines gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruchs auswirkt. Rz. 609 Rechenbeispiel Die Eheleute lebten unverändert im Güterstand der Zugewinngeme...mehr

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§ 9 Gegenstandswerte, Vergü... / bb) § 34 FamGKG (Zeitpunkt der Wertberechnung)

Rz. 20 § 34 FamGKG Zeitpunkt der Wertberechnung Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend. Rz. 21 Für den Zeitpunkt der Wertberechnung ist in Antragsverfah...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / 1. Mitdarlehensnehmerschaft/Mithaftungsübernahme

Rz. 877 Die rechtliche Abgrenzung der übernommenen Mitverpflichtung als eigene Darlehensschuld von der reinen Mithaftung hängt davon ab, ob ein Ehegatte nach dem maßgeblichen Willen der Beteiligten als gleichberechtigter Vertragspartner neben dem anderen Ehegatten einen Anspruch auf Auszahlung der Darlehensvaluta hat und im Gegenzug gleichermaßen zur Rückzahlung des Darlehen...mehr

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§ 4 Güterstände / dd) Einzelne Entscheidungen

Rz. 607 Die einstweilige Einstellung eines Teilungsversteigerungsverfahrens bezüglich einer im Miteigentum der Beteiligten stehenden Immobilie nach § 765a ZPO ist nicht gerechtfertigt, selbst wenn der Antragsgegner (im Teilungsverfahren) im Scheidungsverfahren als Folgesache einen Zugewinnausgleichsanspruch geltend gemacht und einen Antrag nach § 1383 BGB vor dem Familienger...mehr